RS Vwgh 1992/10/28 91/03/0351

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 4 Abs 5 StVO ist verwirklicht, wenn der betroffene Lenker nicht sogleich nach dem Unfall die nächste Polizeidienststelle davon benachrichtigt, sondern sich in die Wohnung begibt, ohne die erforderliche Meldung zu erstatten, und dort erst nach rund 45 Minuten nach einer von einem Zeugen ausgelösten Polizeifahndung gestellt wird.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030351.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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