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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 4 Abs 5 StVO ist verwirklicht, wenn der betroffene Lenker nicht sogleich nach dem Unfall die nächste Polizeidienststelle davon benachrichtigt, sondern sich in die Wohnung begibt, ohne die erforderliche Meldung zu erstatten, und dort erst nach rund 45 Minuten nach einer von einem Zeugen ausgelösten Polizeifahndung gestellt wird.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030351.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009