Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft, weil er am 15. Oktober 1989 um 00.30 Uhr in Wien 12., Schallergasse 36, "den KKW Volvo, gelb lackiert, KZ nicht bekannt, gelenkt" habe und, obwohl er an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei, es unterlassen habe, die nächste Polizeidienststelle von ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 litc;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/03/0008 E 22. Juni 1988 RS 3 Stammrechtssatz Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung ist nur dann gegeben, wenn eine Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO besteht oder es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes (am Unfallort) kommt oder zu kommen hat (Hinweis auf E 13.10... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §32 Abs2;VStG §41;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Auch dann, wenn in einem Ladungsbescheid das Kennzeichen des vom Besch gelenkten Fahrzeuges - mangels Kenntnis desselben auf seiten der Beh - nicht genannt ist, stellt die rechtzeitige Zustellung dieses Ladungsbescheides eine taugliche, dh die Verfolgungsverjähr... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Februar 1991 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft, weil sie am 8. September 1989 um 21.30 Uhr "in Wien 14, Hadikgasse-Kennedybrücke" als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei und es unterlassen habe, die nächste Polizeidienststelle von diesem Unfall ohne unnötigen Aufschub ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. März 1991 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft, weil sie es am 28. August 1990 um 10.00 Uhr in Wien XVIII., "Währingerstr. unter der Trasse der S 45" als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stehend, unterlassen habe, diesen Verkehrsunfall ohne unnötig... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Berufungsbescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Jänner 1991 wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug für schuldig erkannt, sie habe am 14. November 1989 gegen 24.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Linz auf der Parzhofstraße gelenkt und hiebei beim Rückwärtsfahren einen vor dem Hause Parzhofstraße 26 abgestellten bestimmten Pkw beschädigt; sie habe es nach dem Unfall - obwohl ihr Verhalten am Unfallsort mi... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, ob dem gem § 4 Abs 5 StVO Besch die Möglichkeit eines auf Grund eines Fahrstreifenwechsels durch ihn erfolgten Auffahrunfalles mit einer Sachbeschädigung zwischen dem unmittelbar hinter ihm fahrenden Fahrzeug und jenem eines weiteren Lenkers zu Bewußtsein hätte kommen müssen. ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §31 Abs1;VStG §32 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Wurde dem gem § 4 Abs 5 StVO Besch anläßlich der Aufforderung zur Rechtfertigung ausdrücklich vorgeworfen, es unterlassen zu haben, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, und wäre im Hinblick auf den Tatort die zu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/02/0101 E 20. November 1986 RS 1 Stammrechtssatz Der ursächliche Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist gemäß § 4 Abs 5 StVO 1960 wohl ein wesentliches Tatbestandselement, das im
Spruch: des Straferkenntnisses im Sinne des § 44 a VStG 1950 aufschei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0039 1 Stammrechtssatz Eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits, wenn dem Besch bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Den Lenker eines Fahrzeuges trifft in bestimmten - etwa in riskanten - Verkehrssituationen die Verpflichtung, erhöhtes Augenmerk darauf zu richten, ob sein Fahrmanöver zu einem Verkehrsunfall geführt hat oder ohne Folgen geblieben ist, weshalb er gegebenenfalls das Geschehen hinter ihm im Rückspiegel sei... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Der Umstand, daß es zu keinem Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Besch und jenem des beteiligten Lenkers gekommen ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs 5 StVO erfüllt sind, unwesentlich, wenn der beteiligte Lenker den Besch darauf aufmerksam gemacht hat, daß dessen Fa... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am 15. November 1989 um 10.07 Uhr in Wien 14, Reinlgasse - Breitenseer Straße - Poschgasse, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl er dem unfallzw... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991020070.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Juli 1990 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, es am 30. September 1988 um 0,50 Uhr in "Wien 22., Donaustadtstr. nächst Häußlerg. - in der Nebenfahrbahn -" als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws und Beteiligte an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sie in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen zu haben, 1) sofort nach dem Unfall anzuhalten und 2) ohne u... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/02/0072 E 6. Juli 1984 VwSlg 11495 A/1984 RS 3 Stammrechtssatz Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO und der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 leg cit ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen ode... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. Juni 1988 um 07.30 Uhr in Salzburg, auf Höhe Landstraße Nr. n, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagen gelenkt und dabei mit dem linken Rückspiegel den von einer anderen Verkehrsteilnehmerin gelenkten, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagen im Bereich der rechten Tür und des rechten Kotflügels gestreift, wodurch dieses ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft, weil er als Lenker eines den Kennzeichen nach bestimmten LKW-Zuges am 5. Oktober 1989 gegen 03.40 Uhr auf einer näher bezeichneten Stelle der A 13 einen vor ihm fahrenden LKW-Zug überholt und dabei übersehen habe, daß er gerade von einem den Kennzeichen nach bestimmten, von A gelenkten LKW-Zug überholt worden sei, wobei es zwischen d... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Unterläßt es der Lenker, vor dem beabsichtigten Überholvorgang dem Geschehen hinter dem von ihm gelenkten Fahrzeug - etwa durch einen Blick in den Rückspiegel - besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, hat er es zu verantworten, wenn er eine sich im Zuge dieses Vorganges ereignende Streifung nicht wahrgenomm... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Wegen einer Verengung der Fahrbahn, verbunden mit einem wenn auch nur geringfügigen Ausweichen nach links, hat der Lenker den Geschehnissen um sein Fahzeug volle Aufmerksamkeit zu schenken und sich durch geeignete Maßnahmen - etwa durch einen sofortigen Blick in den Rückspiegel - d... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/28 90/02/0126 3 Stammrechtssatz Die Verschuldensfrage ist für das Vorliegen eines "ursächlichen Zusammenhanges" iSd § 4 Abs 1 und § 4 Abs 5 StVO ohne Bedeutung (Hinweis E 7.11.1986, 86/18/0162). European Cas... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 4. März 1989 um ca. 9.15 Uhr in Wien 22, Auffahrt zur A 23, zwischen Verschneidung mit dem Knoten Kaisermühlen und der Einmündung in die A 23, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a, § 15 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 StVO begangen zu haben. Es wurden Geldstrafen (Ersa... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die erfolgte Verständigung ist schon dann nicht gesetzmäßig, wenn sie der Besch entsprechend den gerichtsbekannten örtlichen Gegebenheiten nicht bei der "nächsten" Polizeidienststelle (Hinweis E 27.9.1989, 89/02/0027), sondern bei einem anderen Kommissariat vorgenommen hat und konkrete relevante Umstände, warum es dem B... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs6 lita;
Rechtssatz: Die Rechtswohltat nach § 99 Abs 6 lit a StVO kommt von vornherein nur demjenigen zugute, der die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eingehalten hat (Hinweis E 21.3.1975, 1812/74, E 19.10.1978, 86/77). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs6 lita;VStG §45 Abs1;
Rechtssatz: Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO stellt kein bindendes Präjudiz für die Entscheidung der Frage dar, ob die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eingehalten worden sind (Hinweis E 19.10.1978, 86/7... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §11 Abs2;StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Das riskante Fahrmanöver des Besch - Fahrstreifenwechsel ohne diesen anzuzeigen und darauffolgendes plötzliches und unerwartetes Bremsen - hätte den Besch verpflichtet, unter anderem im Rückspiegel seines Kraftfahrzeuges das Geschehen hinter ihm zu beobachten und sich zu vergewissern, ob sein Verhalte... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es am 28. Juni 1988 um 00,00 Uhr in "Wien 1., Volksgartenzufahrtstraße" als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, diesen ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden, "obwohl kein Identitätsaustausch mit dem Unf... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990180258.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. März 1989 um 10.05 Uhr an einer näher bezeichneten Straßenstelle in Krems als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und sein Fahrzeug danach nicht sofort angehalten, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten n... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Den Lenker eines Fahrzeuges trifft in bestimmten - etwa in riskanten - Verkehrssituationen die Verpflichtung, erhöhtes Augenmerk darauf zu richten, ob sein Fahrmanöver zu einem Verkehrsunfall geführt hat oder ohne Folgen geblieben ist (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0034). European Case Law Identifie... mehr lesen...