Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §4 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des FL in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. März 1992, Zl. I/7-St-L-9132, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, sein Verhalten als Lenker eines Pkws sei am 12. Juni 1990 zu einer bestimmten Uhrzeit in Leobersdorf insofern mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden, als er an einem bestimmten Ort beim Einparken gegen das Heck eines Pkws gestoßen sei, wobei dieser beschädigt worden sei; in der Folge habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen, obwohl er dem Geschädigten seine Identität nicht nachgewiesen habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde hätte im Hinblick auf seine Verantwortung, von einem Verkehrsunfall nichts bemerkt zu haben, Ermittlungen über die Intensität des Anpralles, die Erkennbarkeit eines Anstoßes vom Wageninneren aus und die Eignung des Anstoßes, die behaupteten Beschädigungen zu verursachen, anstellen müssen.
Hiezu ist vorerst auf den Einspruch des Beschwerdeführers vom 1. September 1990 gegen die Strafverfügung zu verweisen, wonach er beim Einparken das vor ihm geparkte Auto "angetupft" habe. Der Beschwerdeführer hat weiters anläßlich der Beschuldigtenvernehmung vom 23. Jänner 1991 zugegeben, bemerkt zu haben, daß er gegen ein geparktes Auto gestoßen sei; er sei auch ausgestiegen, habe aber keinen Schaden gesehen.
Schon im Hinblick auf diese Beweismittel war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde der späteren - überdies der präzisen Aussage der Unfallszeugin widersprechenden - "Verantwortung" des Beschwerdeführers, es wäre zu gar keiner Fahrzeugberührung gekommen, keinen Glauben geschenkt hat. Nachdem der Beschwerdeführer - wie von ihm zunächst angegeben - die Kollision bemerkt hatte, hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit auch die angezeigten, von anderen Personen sehr wohl wahrgenommenen Beschädigungen (leichte Eindrückung der hinteren Stoßstange, Lackschaden) erkennen können. Selbst ein geringfügiger Schaden löst aber die Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 5 StVO aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1992, Zl. 91/02/0133).
Der amtswegigen Einholung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Es bestand für die Behörde auch kein Anlaß, den Beschwerdeführer zur Stellung eines entsprechenden Beweisantrages anzuleiten.
Die - nahezu mutwillige - Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020158.X00Im RIS seit
12.06.2001