Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §4 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des H in L, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Mai 1992, Zl. UVS-03/20/00695/91, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 zu einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verurteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Beide von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor.
Einerseits liegt die verhängte Geldstrafe unter S 10.000,--, andererseits wurde der belangten Behörde vom Beschwerdeführer nicht die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage vorgeworfen. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil seinen Anträgen auf Übersendung des Aktes zwecks Akteneinsicht nicht bzw. nur teilweise und verschiedenen Beweisanträgen überhaupt nicht entsprochen, der KFZ-Sachverständige nicht zur mündlichen Verhandlung geladen und er selbst nicht vernommen worden sei, obwohl er zum zweiten Verhandlungstermin vor der belangten Behörde erschienen sei.
Die Sachentscheidung über die Beschwerde hinge somit lediglich von der Lösung der Tatfrage ab, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht.
Aus diesen Gründen konnte gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020213.X00Im RIS seit
12.06.2001