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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0023/78 E 11. Dezember 1978 VwSlg 9719 A/1978 RS 1Stammrechtssatz
Ein sog. "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sog. "Unfallschrecks" in Verbindung mit einer begreiflichen effektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, der die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 UnfallschockMeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030351.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009