RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ist es einem an dem Unfall unbeteiligten Zeugen möglich, einen bei dem Unfall verursachten Schaden wahrzunehmen, so trifft den Lenker des den Schaden verursachenden Fahrzeuges in der Regel ein Verschulden, wenn er diesen Schaden nicht wahrgenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020231.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten