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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1;Rechtssatz
Dem Argument, der Bf habe nach dem aufgetretenen "Zusammenstoß" im Hinblick auf die Fortsetzung der Fahrt durch den beteiligten Buslenker keine Veranlassung gehabt, "das Vorliegen eines Sachschadens zu vermuten," ist zu entgegnen, daß es nicht auf die bloßen Vermutungen des Bf ankommt, sondern darauf, ob ein Sachschaden durch den Bf verursacht wurde oder nicht.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030298.X02Im RIS seit
12.06.2001