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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
In Ansehung der Meldepflicht des Bf, die er gemäß § 4 Abs 5 StVO zu erfüllen hatte, kommt es auf das Verschulden am Unfall nicht an. Das Gesetz verpflichtet vielmehr jeden ursächlich an einem Unfall Beteiligten zu der in Rede stehenden Meldung. Es ist daher auch unerheblich, ob gegen den Bf Schadenersatz forderungen erhoben werden konnten bzw erhoben wurden oder nicht (Hinweis: E 27.2.1992, 92/02/0033).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030298.X04Im RIS seit
12.06.2001