TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/28 91/18/0072

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Veröffentlicht am 28.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik sowie die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Christa N gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Jänner 1991, Zl. VerkR-14.476/3-1991-II/Zo, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Berufungsbescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Jänner 1991 wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug für schuldig erkannt, sie habe am 14. November 1989 gegen 24.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Linz auf der Parzhofstraße gelenkt und hiebei beim Rückwärtsfahren einen vor dem Hause Parzhofstraße 26 abgestellten bestimmten Pkw beschädigt; sie habe es nach dem Unfall - obwohl ihr Verhalten am Unfallsort mit diesem Unfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei - unterlassen, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl sie der Geschädigten ihren Namen und ihre Anschrift nicht bekanntgegeben habe. Sie habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; es wurde eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorliegen einer Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO in der Fassung der 10. Novelle haben die im Abs. 1 dieses Paragraphen genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Der erhobene Einwand eingetretener Verfolgungsverjährung ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

Wohl geht aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. November 1989 schlüssig hervor, daß die Beschwerdeführerin nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden weder die nächste Polizeidienststelle noch eine Gendarmeriedienststelle verständigt hat, doch wurde diese Anzeige der Beschwerdeführerin innerhalb der Verjährungsfrist nie im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11525/A) vorgehalten, insbesondere nicht bei ihrer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 15. März 1990. Gegenstand dieser Vorsprache war nämlich allein die Frage der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. A durch die Beschwerdeführerin. In der Niederschrift über diese Vorsprache findet sich unter dem Vordruck "Gegenstand der Vernehmung (genaue Beschreibung der Tat)":

"Verwaltungsübertretungen gem. § 4 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 5 StVO 1960, sh. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.2.1990, VerkR 96/163/1-1990/A/Rö."

Die dort zitierte Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22. Februar 1990 warf der Beschwerdeführerin aber ausdrücklich vor, es unterlassen zu haben, die nächste GENDARMERIEDIENSTSTELLE ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Daß bei dem Tatort Linz, Parzerhofstraße 26, die zu verständigende nächste Dienststelle nicht eine der Gendarmerie, sondern eine der Bundespolizeidirektion Linz war, ist aber offenkundig.

Der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf, nicht die nächste "Sicherheitsdienststelle" verständigt zu haben, wurde der Beschwerdeführerin erstmals im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25. Oktober 1990, somit lange nach dem am 14. Mai 1990 erfolgten Ablauf der Verjährungsfrist, gemacht.

Mangels einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1978, Slg. N.F. Nr. 9664/A) war daher die Verfolgung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 31 Abs. 1 VStG unzulässig. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war ihr Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens erfolgte, weil Art. I Z. 1 der genannten Verordnung den Schriftsatzaufwand nur mit S 11.120,-- festgesetzt hat.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180072.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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