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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Auch dann, wenn in einem Ladungsbescheid das Kennzeichen des vom Besch gelenkten Fahrzeuges - mangels Kenntnis desselben auf seiten der Beh - nicht genannt ist, stellt die rechtzeitige Zustellung dieses Ladungsbescheides eine taugliche, dh die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung dar (hier: betreffend eine Verwaltungsübertretung gem § 4 Abs 5 StVO), sofern nur die Art des Fahrzeuges sowie dessen Marke angeführt sind und die Tat darüber hinaus durch eine genaue Angabe von Tatort und Tatzeit ausreichend individualisiert ist. Ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VstG liegt daher in diesem Fall nicht vor.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180065.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010