RS Vwgh 1991/9/13 91/18/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §32 Abs2;
VStG §41;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Auch dann, wenn in einem Ladungsbescheid das Kennzeichen des vom Besch gelenkten Fahrzeuges - mangels Kenntnis desselben auf seiten der Beh - nicht genannt ist, stellt die rechtzeitige Zustellung dieses Ladungsbescheides eine taugliche, dh die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung dar (hier: betreffend eine Verwaltungsübertretung gem § 4 Abs 5 StVO), sofern nur die Art des Fahrzeuges sowie dessen Marke angeführt sind und die Tat darüber hinaus durch eine genaue Angabe von Tatort und Tatzeit ausreichend individualisiert ist. Ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VstG liegt daher in diesem Fall nicht vor.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180065.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten