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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Wurde dem gem § 4 Abs 5 StVO Besch anläßlich der Aufforderung zur Rechtfertigung ausdrücklich vorgeworfen, es unterlassen zu haben, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, und wäre im Hinblick auf den Tatort die zu verständigende nächste Dienststelle nicht eine der Gendarmerie, sondern eine einer BPolDion gewesen, so liegt eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung nicht vor.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180072.X01Im RIS seit
11.07.2001