Rechtssatz: Die gesetzlichen Bestimmungen der Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung ? K-SKBV ? unterscheiden bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages lediglich in § 7 Abs. 5 K-SKBV zwischen teilstationären und stationären Unterbringungen, nehmen aber keinen Bezug auf etwaige Schließzeiten der Einrichtungen und ist somit davon auszugehen, dass der Kostenbeitrag für die regelmäßigen Betriebszeiten zu leisten ist. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für alle jene Monate, in denen... mehr lesen...
Rechtssatz: Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde nach Inkrafttreten des BVergG 2006 eingeleitet und unterliegt daher materiellrechtlich den Vorschriften des BVergG 2006. Wie aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich ist, steht die H W I GesmbH & Co KEG in 100%igem Eigentum der Stadt W. Die H W I GesmbH & Co KEG ist sohin öffentliche Auftraggeberin iSd Art.14b Abs.2 lit.a B-VG. Dies hat zur Folge, dass gemäß Art.14b Abs.3 B-VG die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheite... mehr lesen...
Rechtssatz: Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde nach Inkrafttreten des BVergG 2006 eingeleitet und unterliegt daher materiellrechtlich den Vorschriften des BVergG 2006. Wie aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich ist, steht die H W I GesmbH & Co KEG in 100%igem Eigentum der Stadt W. Die H W I GesmbH & Co KEG ist sohin öffentliche Auftraggeberin iSd Art.14b Abs.2 lit.a B-VG. Dies hat zur Folge, dass gemäß Art.14b Abs.3 B-VG die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheite... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 20.09.2004, 12.20 Uhr ? 13.09 Uhr Tatort: Imst, auf der ?Unteren Meranerstraße?, auf Höhe der Rettung Imst, bei der Zufahrt zu den dortigen Wohnblöcken Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY Der Beschuldigte, O. P. P., geb. XY, wohnhaft in P., HNr XY, ist 1. in einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat nicht ohne unnötigen Aufschub die nächs... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 63 Abs. 4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes jedoch besonders streng zu prüfen (VwGH 16.4.1980, Zl. 324/80, VwGH 10.2.1982, Zl. 01/3336/79, sowie VwGH 11.1.1989, Zl. 88/01/0188 und VwGH 16. Jänner 1991, Zl. 89/01/0399). Ein anlässlich der Unterzeichnung eines B... mehr lesen...
Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 22.02.2005 um 10.59 Uhr in L, S gegenüber Hausnummer 15 den PKW, BMW, grau lackiert, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt gehabt, obwohl an dem Fahrzeug das behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da beide Kennzeichentafeln fehlten. Wegen Verletzung des § 36 lit. b KFG wurde über sie daher gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 72,00, für den Fall ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Straße mit öffentlichem Verkehr nach § 1 Abs 1 StVO liegt vor, wenn eine Zufahrtsstraße zu mehreren Objekten, unter anderem zur Ordination eines praktischen Arztes, mit der Aufschrift: "Privatgrund Zufahrt, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten, Ausgenommen Bewohner ... und Arztbesucher" versehen wird. So ist durch die Ausnahme "Arztbesucher" der solcher Art zur Zufahrt berechtigte Personenkreis gänzlich unbestimmt, da jedermann Patient des dort ansässigen Ar... mehr lesen...
Rechtssatz: Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Die im gegenständlichen Fall aufgestellte Tafel "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" zusammen mit der Zusatztafel ("Ausgenommen Anrainer und Zubringer") ist keine Kennzeichnung der ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 28.02.2005, Zl S-21-999/04, wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 07.11.2004 von 20.15 Uhr bis 20.55 Uhr in Innsbruck, Resselstraße schräg gegenüber von Haus Nr 21 den KKW mit dem behördlichen Kennzeichen XY (D) so parkend abgestellt, dass ein anderes KFZ am Wegfahren gehindert wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 23 Abs 1 StVO? Wegen di... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 23 Abs 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Parkplatzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Der Parkplatz vor der Firma H. ist amtsbekannt. Amtsbekannt ist weiters, dass es sich hiebei um eine Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO handelt. Eine Verkeh... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als persönlich haftender Gesellschafter der A, G, und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese zumindest am 26.06.2003 um ca. 23.40 Uhr auf der öffentlichen Verkehrsfläche P in G, Grundstücknummer, KG I S, vor dem Haus P einen Gastgarten, ohne im Besitz einer behördlichen Bewilligung gewesen zu sein, aufge... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Innenhof stellt auch beim Fehlen einer ersichtlich gemachten Benützungseinschränkung keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO dar, wenn er nur über einen Durchgang in einem Lokal erreichbar ist. Ähnlich OGH 20.11.1997, 2 Ob 335/97 (und in Abgrenzung zu UVS Steiermark 28.5.1998, UVS 30.14-172/97, wonach ein ungehindert befahrbarer Hof auch bei einem Fahrverbotszeichen eine Straße mit öffentlichem Verkehr sein kann). Daher war für die Aufstellung eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Überlassen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967 muss zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen. Hier lag ein Irrtum über den Inhalt des § 1 StVO (Privatstraße) vor, wobei das Motiv für die Fahrt lediglich einem Übungszweck (Einparkübungen) vor Ablegen der Fahrprüfung dienen sollte. Angesichts der verkehrsleeren Örtlichkeit sind diesem Fehlverhalten letztlich keine nachteiligen Tatfolgen zuzuordnen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am 24. März 2003 von 13,30 Uhr bis 14,00 Uhr im Gemeindegebiet H*********, Parkplatz S************* W*** am Beginn des Waldweges den Mercedes W ***** M so zum Parken aufgestellt hat, dass der Lenke... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch eine Straße, die nur von einer bestimmten Gruppe (z B Anrainer) befahren werden darf, ist als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Bringt der Beschuldigte am Beginn der asphaltierten Hauszufahrt am rechten Fahrbahnrand eine einem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 1 StVO (?Fahrverbot") ähnliche Tafel an, die ins Erdreich versenkt wurde und die Inschrift ?Ausgenommen Anrainer" enthält sowie eine unter dieser Tafel angebrachte weitere rechteckige weiße Tafel mit roter Umrandung mit der Aufschrift ?Halten u. Parken verboten", so ist eine ?Verwechslungsgefahr" nicht gegeben. Wenngleich das ?Fahrverbotszeic... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Unfall iSd § 4 StVO liegt auch vor, wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Zusammenhang mit einem Viehtrieb zu einer Beschädigung eines Pkws durch eine Kuh kommt. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Vorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr ist dann zu bejahen, wenn diese Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann. Dass bei der Zufahrt für die Benützung dieser Fläche ein Entgelt zu entrichten war, ändert nichts an dieser Beurteilung, da für jedermann die Benützung des Abstellplatzes unter den gleichen Bedingungen offen stand. Jedenfalls war diese Fläche für jedermann zumindest als Fußgänger uneingeschränkt zugänglich. Auch das Vorhand... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Straferkenntnis vom 3.5.2002, Zl 3-4063-01, Herrn E**** V****** für schuldig befunden, dass er am 15.9.2001, zwischen 17,30 Uhr und 20,45 Uhr, in E******, beim Haus W***** Straße Nr 50, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges 1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und 2. nicht die nächste Polizei- oder Ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte (Straßenerhalter) auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen beschränkten, Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Behält sich hingegen der Verfügungsberechtigte die indiv... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 29.10.2001, Zl. 3-*****-01, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den nunmehrigen Berufungswerber der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 6 StVO schuldig, weil er vom 12.6.2001 ? 18.6.2001, 15,30 Uhr, im Ortsgebiet K**************, im Siedlungsgebiet ?D*********?, auf der unbenannten Siedlungsstraße, vor Haus/Grundstück Nr **/*, als Lenker des Wohnwagens **-****, den Anhänger ohne Zugfahrzeug vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt hatte, weil ... mehr lesen...
Rechtssatz: Steht eine Verkehrsfläche nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr zur Verfügung, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, sondern darauf, dass die Verkehrsfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs reicht das ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die angelastete Sperrstundenüberschreitung hat der Berufungswerber, wie aus dem Strafakt ersichtlich, schon in seiner Rechtfertigung vom 25. Juli 2002 vor der Strafbehörde zugegeben jedoch ausgeführt, dass es sich dabei um eine einmalige Überschreitung gehandelt habe und er diesbezüglich unbescholten sei, sodass in diesem Fall mit einer Ermahnung iSd § 21 VStG das Auslangen gefunden werden müsse. Die vorliegende Berufung zieht jedoch auch dieses Faktum dem Grunde nach in die An... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Berücksichtigung der zu § 1 Abs. 1 StVO ergangenen Judikatur ist festzuhalten, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Almerschließungsweg um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Dies nicht nur aufgrund der Tatsache, dass der Weg - ungeachtet des Vorschriftszeichens "Fahrverbot - ausgenommen Grundbesitzer" - tatsächlich für jedermann zu befahren war, sondern am Tattag aufgrund der Bergmesse der Schranken geöffnet stand. Entsprechend der ständigen höchstge... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 06.09.2001 war über Herrn I K auf Rechtsgrundlage der §§ 23 Abs 1 Z 8 und 23 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) wegen Übert... mehr lesen...
Rechtssatz: Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 sieht vor, dass der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreich die Bestätigung der Entrichtung der Ökopunkte in Form einer Ökokarte oder einer automatischen Entwertung durch den Umweltdatenträger den Aufsichtsbehörden auf Verlangen zur Überprüfung vorlegt. Eine Vorlage auf Verlangen der Aufsichtsorgane ist solange möglich, als die Amtshandlung noch nicht abges... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: bezeichneten Straferkenntnis wurde W G eine Übertretung nach § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) angelastet und gemäß § 99 Abs 1 a leg cit eine Geldstrafe von S 6.000,-- (? 436,04) - im Uneinbringlichkeitsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - verhängt. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Bestrafung zugrunde gelegt: W G hat am 17.6.2001, um 1.15 Uhr, in E, am Betriebsgelände der V A E GesmbH bzw. Veranstaltungsgelände der motorsportlichen Veranstaltung... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gelände einer motorsportlichen Veranstaltung stellt trotz Abschrankung im Einfahrtsbereich eine Straße mit öffentlichem Verkehr nach § 1 Abs 1 StVO dar, wenn jedermann das Gelände gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes befahren bzw betreten kann, was durch die Anmerkung "Eintrittskartenverkauf bzw Kontrolle" beim Schranken erkennbar wird und bei solchen Veranstaltungen auch üblich ist. Daran ändert nichts, wenn das Veranstaltungsgelände innerhalb eines Fabriksgeländes lieg... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine im Besitz eines Privaten oder eine von einer Bringungsgemeinschaft betriebene Straße stellt eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn nicht durch entsprechende Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Ist eine solche Abschrankung nicht vorhanden und benützt der Beschuldigte auf einer solchen Straße einen nicht zugelassenen PKW, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Straße, öffentliche Straße, Bringungsgemeinschaft, Abschr... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 93 Abs.1 lit.h Oö. Jagdgesetz 1964 idF LGBl. Nr. 40/2001 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer während der Schonzeit Tiere der geschonten Wildgattung jagt, fängt oder tötet (§ 48 Abs.2 Oö. JagdG). Gemäß § 1 Abs.1 Schonzeitenverordnung dürfen II-er Böcke vom 1. Oktober bis 31. Mai weder gejagt noch gefangen noch getötet werden. Da der Abschuss nicht in die fragliche Zeit fiel, kann auf diese Gesetzesbestimmung der Schuldspruch nicht gestützt werden. Vielmehr leitet sic... mehr lesen...