Das Gelände einer motorsportlichen Veranstaltung stellt trotz Abschrankung im Einfahrtsbereich eine Straße mit öffentlichem Verkehr nach § 1 Abs 1 StVO dar, wenn jedermann das Gelände gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes befahren bzw betreten kann, was durch die Anmerkung "Eintrittskartenverkauf bzw Kontrolle" beim Schranken erkennbar wird und bei solchen Veranstaltungen auch üblich ist. Daran ändert nichts, wenn das Veranstaltungsgelände innerhalb eines Fabriksgeländes liegt, da ein Werksgelände nur dann eine Straße ohne öffentlichen Verkehr darstellt, wenn es nur Werksfahrzeugen oder Fahrzeugen anderer Unternehmungen zu einem bestimmten Zweck zugänglich ist wie zB zur Lieferung von Material oder zur Abholung von Erzeugnissen. So hatte zur Tatzeit jedermann die Möglichkeit, durch Entrichtung eines Eintrittsgeldes Veranstaltungsteilnehmer
zu werden. Daher war es ohne Belang,
dass der Berufungswerber als Streckenposten in einer besonderen privaten Funktion für den Veranstalter tätig war.