Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 sieht vor, dass der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreich die Bestätigung der Entrichtung der Ökopunkte in Form einer Ökokarte oder einer automatischen Entwertung durch den Umweltdatenträger den Aufsichtsbehörden auf Verlangen zur Überprüfung vorlegt. Eine Vorlage auf Verlangen der Aufsichtsorgane
ist solange möglich, als die Amtshandlung noch nicht abgeschlossen ist. So normiert die Verordnung nicht, dass die Ökokarte mit den geklebten (entwerteten) Ökopunkten bereits dann nicht mehr vorgelegt werden kann, wenn nach Messung der elektronischen Ökopunkte festgestellt wurde, dass keine automatische Entwertung der Ökopunkte wegen Abschaltung des Umweltdatenträgers stattgefunden hatte. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Amtshandlung nach Überprüfung des Umweltdatenträgers (und vor der Vorlage der geklebten entwerteten Ökopunkte) abgeschlossen wurde oder nicht.