Gemäß § 93 Abs.1 lit.h Oö. Jagdgesetz 1964 idF LGBl. Nr. 40/2001 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer während der Schonzeit Tiere der geschonten Wildgattung jagt, fängt oder tötet (§ 48 Abs.2 Oö. JagdG).
Gemäß § 1 Abs.1 Schonzeitenverordnung dürfen II-er Böcke vom 1. Oktober bis 31. Mai weder gejagt noch gefangen noch getötet werden. Da der Abschuss nicht in die fragliche Zeit fiel, kann auf diese Gesetzesbestimmung der Schuldspruch nicht gestützt werden. Vielmehr leitet sich ein Verbot zum Erlegen eines gut veranlagten Bocks der Klasse II - dessen Schusszeit mit 1. Juni beginnt und mit 30. September endet in Verbindung mit der Anlage 1 der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste ab (LGBl. Nr. 116/1993). Die Schonzeitenverordnung bezeichnet lediglich die Klassen, wobei die Klasse I zwischen einem Geweihgewicht bis 300 g und über 300 g unterscheidet. Hinsichtlich letzterer Kategorie beginnt die Schusszeit (erst) mit 1. August, während diese bei Ersterer bereits mit 1. Juni beginnt. Nur aus der sogenannten Abschussplanverordnung ergibt sich zusätzlich auch eine altersmäßige Differenzierung, welche die Klasse I ab dem vollendeten 5. Lebensjahr und die Klasse II vom 2. bis zum 5. Lebensjahr festlegt. Der Vorwurf des "Erlegens eines IIer-Bocks in der Schonzeit" lässt sich demnach aus dem Wortlaut des § 1 Abs.1 der VO, LGBl. Nr. 30/1990 idF LGBl. Nr. 92/1999 nicht schlussfolgern.
Vielmehr wäre hier daher, falls in diesem Abschuss eine Rechtswidrigkeit und ein Verschulden zu erblicken wäre, nicht gegen die Schonzeitenverordnung, sondern allenfalls gegen die Abschussplanverordnung, LGBl. Nr. 116/1993 in Verbindung mit den dieser angeschlossenen Anlagen verstoßen worden. Diesbezüglich läge mit dem zur Last gelegten Tatverhalten wiederum keine taugliche und alle Tatbestandselemente umfassende Verfolgungshandlung im Sinne des § 44a Z1 u. 2 VStG vor. Da letztlich - wie oben schon dargelegt - im Licht der hier bereits anzuwendenden gewesenen "neuen" Bewertungsrichtlinie weder von einer Rechtswidrigkeit und darüber hinaus auch keinem ausreichend erweislichen Verschulden ausgegangen werden kann, war hier - ohne weitere Ermittlungsschritte mit Blick auf allfällige Ergänzungen des Tatvorwurfes innerhalb der zum Zeitpunkt des Einlangens des Aktes noch wenige Tage offenen (und jetzt bereits verstrichenen) Verfolgungshandlungsfrist - das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen. Schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung ist von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und ist die Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 86/83/0251; ZfVB 1991/3/1122).
Abschließend ist noch festzustellen, dass aus dem Verfahrensakt keinerlei Verfallsausspruch hinsichtlich der Trophäe ersichtlich ist, sodass es im Sinne der Berufungsausführungen und des Ersuchens in der Stellungnahme vom 1.2.2002 eines Ausspruches darüber im Rahmen dieses Verfahrens nicht bedarf.
Die Trophäe wird demnach dem Berufungswerber formlos auszufolgen sein. Auch die Bewertung der Trophäe wird im Sinne der hier getroffenen Feststellungen anzunehmen sein.