Bringt der Beschuldigte am Beginn der asphaltierten Hauszufahrt am rechten Fahrbahnrand eine einem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 1 StVO (?Fahrverbot") ähnliche Tafel an, die ins Erdreich versenkt wurde und die Inschrift ?Ausgenommen Anrainer" enthält sowie eine unter dieser Tafel angebrachte weitere rechteckige weiße Tafel mit roter Umrandung mit der Aufschrift ?Halten u. Parken verboten", so ist eine ?Verwechslungsgefahr" nicht gegeben. Wenngleich das ?Fahrverbotszeichen" einem Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit a Z 1 StVO ähnelt, ist für einen mit den gesetzlichen Werten vertrauten Verkehrsteilnehmer zu erkennen gewesen, dass es sich dabei nicht um ein ordnungsgemäß kundgemachtes Straßenverkehrszeichen handeln kann bzw dieses ?privat" aufgestellt wurde, da unter dem ?Fahrverbotszeichen" nämlich eine weitere weiße Tafel, wie sie in Baumärkten erhältlich ist, angebracht war und die Tafeln zudem auf einer Holzlatte befestigt waren. (Einstellung des Verfahrens)