Die gesetzlichen Bestimmungen der Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung ? K-SKBV ? unterscheiden bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages lediglich in § 7 Abs. 5 K-SKBV zwischen teilstationären und stationären Unterbringungen, nehmen aber keinen Bezug auf etwaige Schließzeiten der Einrichtungen und ist somit davon auszugehen, dass der Kostenbeitrag für die regelmäßigen Betriebszeiten zu leisten ist. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für alle jene Monate, in denen auch eine Leistung in einer stationären Einrichtung zum ?überwiegenden Teil des Monats? angeboten wird, ist nicht unsachlich und entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben, wobei ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass dabei kurzfristige Abwesenheiten von der Einrichtung (z.B. wegen Krankheit, Urlaub) auch aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht berücksichtigt werden, da die Leistung an sich angeboten wird.