RS UVS Vorarlberg 2006/02/08 1-008/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2006
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Rechtssatz

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Die im gegenständlichen Fall aufgestellte Tafel "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" zusammen mit der Zusatztafel ("Ausgenommen Anrainer und Zubringer") ist keine Kennzeichnung der Straße als Privatstraße, weil die Tafeln in dieser Form ohne Weiteres auch auf einer öffentlichen Straße stehen könnten. Sie ist weiters auch keine ausreichende auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafel. Denn aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern, zB nur von Anrainern befahren werden darf,  kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Weiters ist auch eine Straße, die (nur) mit einem Fahrverbot versehen ist, eine Straße mit öffentlichem Verkehr, weil Fußgänger nicht ausgeschlossen sind. Da somit der gegenständliche Weg von den Anrainern jedenfalls befahren werden darf und da der Weg von jedermann zu Fuß ohne jedwede Beschränkung ? es handelt sich sogar um einen gekennzeichneten Wanderweg ? benützt werden darf, ist dieser als Straße mit öffentlichem Verkehr iS des § 1 Abs 1 StVO anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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