Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §12a Abs2;AuslBG §4 Abs6 Z3;BHZÜV 1995 §1 Z3 lita;BHZÜV 1995 §1 Z3 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/12/16 97/09/0116 2 Stammrechtssatz Der Umstand, daß jede Beschäftigung im Regelfall im weitesten Sinn in irgendeiner Weise auch der Gesamtheit der Bevölkerung zugute kommt, bedeutet noch nicht, daß an dieser Beschäftigung des... mehr lesen...
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Norm: AuslBG §12a Abs2;AuslBG §4 Abs6 Z3;BHZÜV 1995 §1 Z3 lita;BHZÜV 1995 §1 Z3 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/12/16 97/09/0116 2 Stammrechtssatz Der Umstand, daß jede Beschäftigung im Regelfall im weitesten Sinn in irgendeiner Weise auch der Gesamtheit der Bevölkerung zugute kommt, bedeutet noch nicht, daß an dieser Beschäftigung des... mehr lesen...
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Norm: AuslBG §12a Abs2;AuslBG §4 Abs6 Z3;BHZÜV 1995 §1 Z3 lita;BHZÜV 1995 §1 Z3 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/12/16 97/09/0116 2 Stammrechtssatz Der Umstand, daß jede Beschäftigung im Regelfall im weitesten Sinn in irgendeiner Weise auch der Gesamtheit der Bevölkerung zugute kommt, bedeutet noch nicht, daß an dieser Beschäftigung des... mehr lesen...
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Norm: AuslBG §12a Abs2;AuslBG §4 Abs6 Z3;BHZÜV 1995 §1 Z3 lita;BHZÜV 1995 §1 Z3 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/12/16 97/09/0116 2 Stammrechtssatz Der Umstand, daß jede Beschäftigung im Regelfall im weitesten Sinn in irgendeiner Weise auch der Gesamtheit der Bevölkerung zugute kommt, bedeutet noch nicht, daß an dieser Beschäftigung des... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei beantragte beim Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen Miklos Kaszas (geboren am 9. Juli 1971) für die berufliche Tätigkeit als Taxilenker. Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien mit Bescheid vom 13. März 1997 gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG (in Zusam... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei beantragte beim Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die "jugoslawische" Staatsangehörige Ruza Zumarevic für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfin. Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien mit Bescheid vom 12. März 1997 gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG (in Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesm... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei beantragte beim Arbeitsmarktservice Angestellte Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die polnische Staatsangehörige Jolanda Michalik (geboren am 24. April 1971) für die berufliche Tätigkeit als "Exportkorrespondentin für Polen"; als spezielle Kenntnisse oder Ausbildung für diese Tätigkeit verlangte die beschwerdeführende Partei "Verkaufs- und Warenkenntnis, polnische Sprachkenntnis". Di... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei beantragte beim Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen Miklos Kaszas (geboren am 9. Juli 1971) für die berufliche Tätigkeit als Taxilenker. Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien mit Bescheid vom 13. März 1997 gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG (in Zusam... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei beantragte beim Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die "jugoslawische" Staatsangehörige Ruza Zumarevic für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfin. Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien mit Bescheid vom 12. März 1997 gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG (in Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesm... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei beantragte beim Arbeitsmarktservice Angestellte Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die polnische Staatsangehörige Jolanda Michalik (geboren am 24. April 1971) für die berufliche Tätigkeit als "Exportkorrespondentin für Polen"; als spezielle Kenntnisse oder Ausbildung für diese Tätigkeit verlangte die beschwerdeführende Partei "Verkaufs- und Warenkenntnis, polnische Sprachkenntnis". Di... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, daß jede Beschäftigung im Regelfall im weitesten Sinn in irgendeiner Weise auch der Gesamtheit der Bevölkerung zugute kommt, bedeutet noch nicht, daß an dieser Beschäftigung deshalb ein qualifiziertes Interesse besteht (Hinweis E 6.3.1997, 94/09/0148). Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
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Norm: AuslBG §12a Abs2;AuslBG §4 Abs6 Z3;BHZÜV 1995 §1 Z3 lita;BHZÜV 1995 §1 Z3 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/12/16 97/09/0116 2 Stammrechtssatz Der Umstand, daß jede Beschäftigung im Regelfall im weitesten Sinn in irgendeiner Weise auch der Gesamtheit der Bevölkerung zugute kommt, bedeutet noch nicht, daß an dieser Beschäftigung des... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §4 Abs6 Z2;AuslBG §4 Abs7;BHZÜV 1995 §1 Z3 lita;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997090159.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
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Norm: AuslBG §12a Abs2;AuslBG §4 Abs6 Z3;BHZÜV 1995 §1 Z3 lita;BHZÜV 1995 §1 Z3 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/12/16 97/09/0116 2 Stammrechtssatz Der Umstand, daß jede Beschäftigung im Regelfall im weitesten Sinn in irgendeiner Weise auch der Gesamtheit der Bevölkerung zugute kommt, bedeutet noch nicht, daß an dieser Beschäftigung des... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §4 Abs6 Z2;AuslBG §4 Abs7;BHZÜV 1995 §1 Z3 lita;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997090159.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte am 12. Juni 1995 beim Arbeitsmarktservice Feldkirch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für einen namentlich genannten bosnischen Staatsangehörigen als Pallettenmacher. Für diese berufliche Tätigkeit wurden weder spezielle Kenntnisse noch eine besondere Ausbildung verlangt. Die Beschwerdeführerin bezeichnete die Art ihres Betriebes als "Holzexport-Import" und gab für ihren Gewerbebetrieb einen ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte am 12. Juni 1995 beim Arbeitsmarktservice Feldkirch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für einen namentlich genannten bosnischen Staatsangehörigen als Pallettenmacher. Für diese berufliche Tätigkeit wurden weder spezielle Kenntnisse noch eine besondere Ausbildung verlangt. Die Beschwerdeführerin bezeichnete die Art ihres Betriebes als "Holzexport-Import" und gab für ihren Gewerbebetrieb einen ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte am 12. Juni 1995 beim Arbeitsmarktservice Feldkirch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für einen namentlich genannten bosnischen Staatsangehörigen als Pallettenmacher. Für diese berufliche Tätigkeit wurden weder spezielle Kenntnisse noch eine besondere Ausbildung verlangt. Die Beschwerdeführerin bezeichnete die Art ihres Betriebes als "Holzexport-Import" und gab für ihren Gewerbebetrieb einen ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0378 8 Stammrechtssatz Daß dem Unternehmer der Antragstellerin auf dem inländischen Markt eine erhebliche überregionale Bedeutung zukommt, hat sie selbst nicht behauptet; die allfällige Bedeutung einer Branche, in der sie tätig ist, kann ein fehlendes Vorbringe... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §4 Abs6 Z2 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0387 3 Stammrechtssatz Ein etwa dreiwöchiges Intervall zwischen dem Freiwerden der Stelle und der Antragstellung auf Beschäftigungsbewilligung, während dessen die frei gewordene Arbeitsstelle unbesetzt geblieben ist, vermag den geforderten unmittelbaren zeitlichen Zusa... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0378 8 Stammrechtssatz Daß dem Unternehmer der Antragstellerin auf dem inländischen Markt eine erhebliche überregionale Bedeutung zukommt, hat sie selbst nicht behauptet; die allfällige Bedeutung einer Branche, in der sie tätig ist, kann ein fehlendes Vorbringe... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §4 Abs6 Z2 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0387 3 Stammrechtssatz Ein etwa dreiwöchiges Intervall zwischen dem Freiwerden der Stelle und der Antragstellung auf Beschäftigungsbewilligung, während dessen die frei gewordene Arbeitsstelle unbesetzt geblieben ist, vermag den geforderten unmittelbaren zeitlichen Zusa... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei beantragte am 15. Juni 1994 die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zur Anwerbung der slowakischen Staatsangehörigen P. als "Gastgewerbeassistentin" und V. als "Serviererin". Laut Antragsformular war kein spezielles Bildungserfordernis für die beiden beruflichen Tätigkeiten notwendig und die Entlohung für P. sollte bei 25 Stunden/Woche S 7.500,-- für V. bei 30 Stunden/Woche S 8.040,-- betragen. Nach de... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei beantragte am 15. Juni 1994 die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zur Anwerbung der slowakischen Staatsangehörigen P. als "Gastgewerbeassistentin" und V. als "Serviererin". Laut Antragsformular war kein spezielles Bildungserfordernis für die beiden beruflichen Tätigkeiten notwendig und die Entlohung für P. sollte bei 25 Stunden/Woche S 7.500,-- für V. bei 30 Stunden/Woche S 8.040,-- betragen. Nach de... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei beantragte am 15. Juni 1994 die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zur Anwerbung der slowakischen Staatsangehörigen P. als "Gastgewerbeassistentin" und V. als "Serviererin". Laut Antragsformular war kein spezielles Bildungserfordernis für die beiden beruflichen Tätigkeiten notwendig und die Entlohung für P. sollte bei 25 Stunden/Woche S 7.500,-- für V. bei 30 Stunden/Woche S 8.040,-- betragen. Nach de... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §4 Abs6 Z2;AuslBG §4 Abs6 Z3;
Rechtssatz: Die Lage eines Gastgewerbebetriebes in einer Landgemeinde allein erfüllt noch nicht das Tatbestandserfordernis des öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesses iSd § 4 Abs 6 Z 3 AuslBG an der Beschäftigung des beantragten Ausländers. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §4 Abs6 Z2;AuslBG §4 Abs6 Z3;
Rechtssatz: Die Lage eines Gastgewerbebetriebes in einer Landgemeinde allein erfüllt noch nicht das Tatbestandserfordernis des öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesses iSd § 4 Abs 6 Z 3 AuslBG an der Beschäftigung des beantragten Ausländers. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §4 Abs6 Z2;AuslBG §4 Abs6 Z3;
Rechtssatz: Die Lage eines Gastgewerbebetriebes in einer Landgemeinde allein erfüllt noch nicht das Tatbestandserfordernis des öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesses iSd § 4 Abs 6 Z 3 AuslBG an der Beschäftigung des beantragten Ausländers. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte am 5. April 1994 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die polnische Staatsangehörige B für die berufliche Tätigkeit als Aufräumefrau. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 1994 lehnte die belangte Behörde die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG ab. In der Begründung: des angefoch... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei beantragte am 16. Jänner 1995 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den bosnischen Staatsangehörigen H. für die berufliche Tätigkeit als "Hilfsarbeiter". Es handelte sich um einen Verlängerungsantrag, die Beschäftigungsbewilligung sollte laut Antragsformular für die Zeit ab 20. Februar 1995 erteilt werden. Mit Bescheid vom 23. Februar 1995 wies die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arb... mehr lesen...