RS Vwgh 1998/1/21 97/09/0192

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12a Abs2;
AuslBG §4 Abs6 Z3;
BHZÜV 1995 §1 Z3 lita;
BHZÜV 1995 §1 Z3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/16 97/09/0116 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß jede Beschäftigung im Regelfall im weitesten Sinn in irgendeiner Weise auch der Gesamtheit der Bevölkerung zugute kommt, bedeutet noch nicht, daß an dieser Beschäftigung deshalb ein qualifiziertes Interesse besteht (Hinweis E 6.3.1997, 94/09/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090192.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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