RS VwGH Erkenntnis 1997/12/16 97/09/0116

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Rechtssatz

Der Umstand, daß jede Beschäftigung im Regelfall im weitesten Sinn in irgendeiner Weise auch der Gesamtheit der Bevölkerung zugute kommt, bedeutet noch nicht, daß an dieser Beschäftigung deshalb ein qualifiziertes Interesse besteht (Hinweis E 6.3.1997, 94/09/0148).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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