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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12a Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/12/16 97/09/0116 2Stammrechtssatz
Der Umstand, daß jede Beschäftigung im Regelfall im weitesten Sinn in irgendeiner Weise auch der Gesamtheit der Bevölkerung zugute kommt, bedeutet noch nicht, daß an dieser Beschäftigung deshalb ein qualifiziertes Interesse besteht (Hinweis E 6.3.1997, 94/09/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090166.X02Im RIS seit
20.11.2000