TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/16 97/09/0166

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §12a Abs2 idF 1995/257;
AuslBG §12a Abs2;
AuslBG §4 Abs6 Z3;
BHZÜV 1995 §1 Z3 lita;
BHZÜV 1995 §1 Z3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Göring Taxi KEG in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 18. April 1997, Zl. 10/13113/167 2631, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte beim Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen Miklos Kaszas (geboren am 9. Juli 1971) für die berufliche Tätigkeit als Taxilenker.

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien mit Bescheid vom 13. März 1997 gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG (in Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1997 und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) ab.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie brachte darin im wesentlichen vor, sie benötige dringend Arbeitskräfte, die im Besitz einer gültigen Taxilenkerberechtigung und gewillt seien, diesen Beruf für längere Zeit auszuüben. Der beantragte Ausländer wolle hauptberuflich in der Nacht und am Wochenende Taxi fahren. Dies stelle eine Ergänzung zu dem beschäftigten "Tageschauffeur" dar. Erst durch den beantragten Ausländer könne eine gute wirtschaftliche Auslastung des Taxifahrzeuges erzielt werden; dadurch werde der Arbeitsplatz dieses "Tageschauffeur" gesichert. Der beantragte Ausländer sei seit Juni 1991 in Österreich, es sollte ihm die Chance gegeben werden, einen ordentlichen Arbeitsplatz zu bekommen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1997 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 7 AuslBG (in Zusammenhalt mit § 12a Abs. 1 und 2 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1997 und die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) abgewiesen und damit der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, auf die mit Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 26. November 1996, BGBl. Nr. 646/1996, festgesetzte Bundeshöchstzahl für das Kalenderjahr 1997 (262 246) seien laut Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich derzeit (Stand 1. April 1997) 266 485 Ausländer anzurechnen. Die Bundeshöchstzahl 1997 sei daher (um 1,6 %) überschritten. Ein gesamtwirtschaftliches Interesse im Sinne von § 1 Z. 3 der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung werde von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet und liege auch nicht vor. Ein derart qualifiziertes Interesse müßte über das betriebsbezogene Interesse des Arbeitgebers an der Abdeckung eines dringenden Arbeitskräftebedarfes hinausgehen. Der beabsichtigten Beschäftigung des Ausländers als Taxichauffeur komme diese Bedeutung keinesfalls zu. Der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung stehe daher der Versagungsgrund nach § 4 Abs. 7 AuslBG entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer verletzt. Sie bringt im wesentlichen vor, die belangte Behörde übersehe, daß der beantragte Ausländer dringendst in ihrem Betrieb benötigt würde, da die Beschäftigung des tagsüber verwendeten Chauffeurs nur dann gesichert werden könne, wenn der beantragte Ausländer die zweite Schicht übernehme. Durch die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung sei der Betrieb der beschwerdeführenden Partei in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Sollte die beschwerdeführende Partei aufgrund der Versagung der Beschäftigungsbewilligung gezwungen werden, ihren österreichischen Chauffeurs zu kündigen und ihren Betrieb zu schließen, so "liegt dies wohl im gesamtwirtschaftlichen Interesse". Dies werde einerseits zu Arbeitslosengeldbezug ihres derzeitigen Angestellten führen und andererseits könnten dann keine Steuerleistungen von ihr und dem bei ihr beschäftigten Dienstnehmer erbracht werden. Der Verlust von Arbeitsplätzen habe eine gesamtwirtschaftliche Komponente. Im übrigen hätte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einräumen müssen; in diesem Fall hätten die "gesamtwirtschaftlichen Interessen" dargelegt werden können.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG (in Verbindung mit § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie der nach dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Betracht kommenden Kundmachung über die Bundeshöchstzahl 1997 und die Verordnung BGBl. Nr. 278/1995) gestützt.

Die beschwerdeführende Partei tritt den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach die im Beschwerdefall maßgebende Bundeshöchstzahl 1997 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides überschritten und die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahrens gegeben gewesen seien, nicht entgegen. Es geht im Beschwerdefall demnach ausschließlich darum, ob - auch ungeachtet dieser Überschreitung der Bundeshöchtszahl - im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren die Beschäftigungsbewilligung für die beantragte ausländische Arbeitskraft erteilt werden durfte.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten arbeitslosen Ausländer überzogen wird (in ihrer im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 278/1995; Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV), dürfen unter anderem nach der (aus Sicht des Beschwerdefalles relevanten) Z. 3 über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG hinaus Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für:

"Ausländer, an deren Beschäftigung

a)

im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung, speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten oder besonderen Erfahrung oder

b)

im Hinblick auf den mit der Beschäftigung verbundenen Transfer von Investitionskapital gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen;".

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1996, Zl. 96/09/0293, und vom 23. Jänner 1997, Zl. 96/09/0391) müssen nach § 1 Z. 3 lit. a BHZÜV zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

1. Eine besondere Qualifikation des Ausländers in bezug auf die beantragte Beschäftigung (subjektive, in der Person des beantragten Ausländers gelegene Komponente) und

2. ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Beschäftigung des qualifizierten Ausländers (objektive Komponente).

Das gesamtwirtschaftliche Interesse an der Beschäftigung des beantragten Ausländers (die objektive Komponente) setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualifiziertes, über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Betriebes an der Befriedigung eines derartigen Arbeitskräftebedarfes hinausgehendes Interesse voraus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 93/09/0330, und vom 7. September 1995, Zl. 94/09/0355, u.a.).

Im Beschwerdefall konnte die belangte Behörde nach dem von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen davon ausgehen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1 Z. 3 BHZÜV nicht erfüllt sind. Denn die beschwerdeführende Partei hat (im gesamten Verfahren) weder eine - über die Taxilenkerberechtigung hinausgehende - besondere Qualifikation der beantragten ausländischen Arbeitskraft behauptet, noch kann der (in der Berufung) allein ins Treffen geführte Bedarf an Arbeitskräften als qualifiziertes, über ein einzelbetriebliches Interesse des Arbeitgebers hinausgehendes gesamtwirtschaftliches Interesse angesehen werden. Auch in der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird in dieser Hinsicht kein Sachverhalt dargelegt, der eine Zuordnung der beantragten Arbeitskraft zum Personenkreis nach § 1 Z. 3 BHZÜV zulassen würde. Daß jede Beschäftigung im Regelfall im weitesten Sinn in irgendeiner Weise auch der Gesamtheit der Bevölkerung zugute kommt, bedeutet noch nicht, daß an dieser Beschäftigung deshalb ein qualifiziertes Interesse bestünde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. März 1997, Zlen. 94/09/0148 und 94/09/0366, sowie vom 29. Oktober 1997, Zl. 95/09/0254). Inwiefern an Personen mit Taxilenkerberechtigung ein (am Bedarf hochqualifizierter Arbeitskräfte orientiertes) gesamtwirtschaftliches Interesse bestehen soll, bzw. aus welchem Grund der bei der beschwerdeführenden Partei bestehende Arbeitsplatz lediglich (und ausschließlich) durch die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung gefährdet sein sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringen nicht zu finden.

Insoweit eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG im Zusammenhang mit der Gelegenheit zur Darlegung "gesamtwirtschaftlicher Interessen" gerügt wird, verkennt die beschwerdeführende Partei, daß sich (auch) die Behörde erster Instanz auf den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Versagungsgrund stützte und demnach das ins Treffen geführte Vorbringen bereits in ihrer Berufung hätte erstatten können. Dazu kommt, daß in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht dargelegt wird, was die beschwerdeführende Partei vorgebracht hätte, wenn ihr die monierte zusätzliche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Solcherart ist aber nicht zu erkennen, daß dem insoweit behaupteten Verfahrensmangel für das Verfahrensergebnis Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zukäme.

Der angefochtene Bescheid ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde aufgrund des von der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringen zu dem Ergebnis gelangte, daß im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zuordnung der beantragten Arbeitskraft zum Personenkreis des § 1 BHZÜV nicht vorlägen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090166.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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