RS Vwgh 1997/10/29 95/09/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0387 3

Stammrechtssatz

Ein etwa dreiwöchiges Intervall zwischen dem Freiwerden der Stelle und der Antragstellung auf Beschäftigungsbewilligung, während dessen die frei gewordene Arbeitsstelle unbesetzt geblieben ist, vermag den geforderten unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang noch nicht zu unterbrechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090254.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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