1 Die Revisionswerberin hatte in einer im April 2015 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage auf Zahlung von insgesamt EUR 6.550,15 samt Zinsen an rückständigen Mietzins und Räumung eines Geschäftslokales samt Lager geklagt und hiefür, ausgehend von einem Wert des Streitgegenstandes für das Räumungsbegehren von EUR 750,-- sowie für das Zahlungsbegehren von EUR 6.550,15 die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG entrichtet. 2 In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverha... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18 Abs2 Z2aJN §58 Abs1
Rechtssatz: Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich vom Beklagten die zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen, so errechnet sich die Bemessungsgrundlage unter Anwendung des zehnfachen Jahreswertes (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 60 ... mehr lesen...
1 Am 25. Oktober 2011 brachte der Mitbeteiligte gegen die S-AG und die S-GmbH als beklagte Parteien beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht eine Feststellungsklage ein. 2 Das Klagebegehren lautete auszugsweise wie folgt: "I. Es wird mit Wirkung zwischen dem Kläger und den beklagten Parteien festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand verpflichtet sind, dem Kläger, der eine direkte Pensionszusage aufgrund der Richtlinie ... mehr lesen...
1 Mit Urteil vom 9. August 2016 hatte das Arbeits- und Sozialgericht Wien dem Leistungs- und Feststellungsbegehren von elf (ehemaligen) Arbeitnehmern der mitbeteiligten Partei stattgegeben, die Mitbeteiligte zur Zahlung von insgesamt EUR 37.486,40 verpflichtet und zugunsten der einzelnen Kläger die Maßgeblichkeit eines Pensionsplanes für die Berechnung der Dienstzeit und die Ansprüche auf jeweils unterschiedlich hohe, 14 mal jährlich zahlbare Betriebspensionen festgestellt. Gegen... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. März 2016, womit dieser dem Revisionswerber eine restliche Gerichtsgebühr nach Tarifpost 1 iVm § 18 Abs. 2 GGG in Höhe von 3.776 EUR sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von 8 EUR vorgeschrieben hatte. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Der Revisionswe... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erhob gegen eine wider sie bewilligte Räumungsexekution am 12. Juli 2011 eine Oppositionsklage, für welche die hierfür vorgesehene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 92,-- eingezogen wurde. Im Zuge des Verfahrens wurde am 3. August 2011 ein Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen: "... 5.) Die klagende Partei verpflichtet sich, die monatlichen Mietzinse in Höhe von EUR 1.400,00 bis jeweils 10. eines jeden Monats einlangend an die bekla... mehr lesen...
In ihrer an das Bezirksgericht Salzburg gerichteten Klage vom 28. Oktober 2002 begehrte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, die S Leasinggesellschaft m.b.H., von den Beklagten die Räumung näher bezeichneter Büroräumlichkeiten und Zahlung von EUR 12.912,87 s.A. Im Rubrum des Schriftsatzes schlüsselte sie den "Streitwert GGG" von insgesamt EUR 13.542,87 auf den Betrag von EUR 12.912,87 für das Zahlungsbegehren und den Betrag von EUR 630,-- für das Räumungsbegehren auf. In... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/01 Jurisdiktionsnorm22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §1380;GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58 Abs1;ZPO §204; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/16/0507 E 13. April 2000 RS 1 Stammrechtssatz Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richt... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin begehrte (in ihrer Eigenschaft als Vermieterin) mit der zu 7 C 641/05b des BG Imst erhobenen Mietzins- und Räumungsklage von zwei beklagten Parteien (die von ihr eine Wohnung gemietet hatten) einerseits die Räumung des Bestandobjektes und andererseits die Bezahlung eines Mietzinsrückstandes in der Höhe von EUR 2.242,17 s.A. Dafür wurde Pauschalgebühr im Einzugsweg entrichtet. In der Streitverhandlung vom 19. September 2005 schlossen die Prozessparteien (aus... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer brachte (in seiner Eigenschaft als Vermieter) am 13. Mai 2005 beim BG Korneuburg gegen eine beklagte Partei im Wege einer elektronischen Eingabe eine zu 4 C 409/05h protokollierte Mahnklage auf Bezahlung von "Miete/Pacht/Benützungsentgelt" mit Streitwert von EUR 3.604,27 ein, worüber vom Gericht antragsgemäß ein Zahlungsbefehl erlassen wurde. Die beklagte Partei erhob dagegen fristgerecht Einspruch, worauf der Beschwerdeführer im Wege eines vorbereitenden Sch... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin brachte (in ihrer Eigenschaft als Vermieterin) beim BG Korneuburg gegen zwei beklagte Parteien (die von ihr ein Einfamilienhaus gemietet hatten) eine Mietzins- und Räumungsklage ein, womit sie einerseits einen Mietzinsrückstand in Höhe von EUR 680,24 s.A. und andererseits die Räumung des Mietobjektes begehrte. In der Streitverhandlung vom 20. Juni 2005 wurde, nachdem außer Streit gestellt worden war, dass nur die erstbeklagte Partei überhaupt Mieterin war u... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer (als Vermieter) erhob zu 6 C 958/06t beim Bezirksgericht Dornbirn Mietzins- und Räumungsklage gegen seinen Mieter, wobei der Streitwert in der Klage für die Anwendung des GGG mit insgesamt EUR 5.239,-- angegeben war. Die Gerichtsgebühr gemäß TP 1 GGG wurde im Einziehungsweg entrichtet. In der Streitverhandlung vom 21. Dezember 2006 schlossen die Streitteile einen Vergleich folgenden Inhaltes: "1. Der Beklagte verpflichtet sich an den Kläger zu Hande... mehr lesen...
Die klagende Partei S und der Beschwerdeführer als beklagte Partei schlossen am 30. August 2005 vor dem Bezirksgericht Montafon einen Vergleich mit nachstehendem Inhalt: "1.) Der Beklagte verpflichtet sich, binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 2.310,00 an den Klagsvertreter zu überweisen. Die Beklagte verpflichtet sich im Gegenzug eine neue Bankgarantie über den Betrag von EUR 2.310,00, dies hinsichtlich der Kaution des Mietvertrages, auszustellen und dem Beklagtenvertreter zu gebe... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58 Abs1; Beachte Besprechung in:
WoBl 1/2008, S 27-28;
Rechtssatz: Wenn die im Vergleich übernommene Zahlungsverpflichtung zeitlich nicht begrenzt ist, ergibt sich daraus im Zusammenhalt mit einer auf einen bestimmten Termin bezogenen Räumungsverpflichtung, dass der Mieter zur Bezahlung der... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 beim Bezirksgericht Feldkirch eine Klage eingebracht, mit der die Zahlung rückständigen Mietzinses und die Räumung einer näher bezeichneten Wohnung begehrt wurde. In der Tagsatzung vom 20. Juni 2006 schlossen die Verfahrensparteien einen Vergleich mit folgendem Wortlaut: "1. Die beklagte Partei verpflichtet sich bei Exekution, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches den Betr... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 9. März 1998 erhob der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Salzburg Klage gegen die T. Ges.m.b.H. auf Zahlung von ausstehendem Mietzins für die Monate Februar und März 1998 im Betrag von S 30.398,18 und auf Räumung des näher bezeichneten Bestandobjektes verbunden mit dem Antrag auf pfandweise Beschreibung der in das Bestandobjekt eingebrachten Fahrnisse. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6. Mai 1998 dehnte der Beschwerdeführer sein Zahlungs... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 18. Mai 1999 am 29. September 1999 Berufung. Dieses Versäumungsurteil lautet wie folgt: "1. Die widerbeklagte Partei (Beschwerdeführerin) ist schuldig, der widerklagenden Partei einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von S 35.000,00 zu bezahlen und dies bis zum 5. eines jeden Monates sowie die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen. 2. Die wider... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §15 Abs2;JN §58 Abs1;
Rechtssatz: In dem mit der Berufung bekämpften Versäumungsurteil wird im Punkt 1. die Beschwerdeführerin zu einer monatlichen Unterhaltsleistung und davon abgegrenzt im Punkt 2. zur Zahlung des monatlichen Unterhaltsbetrages rückwirkend für die letzten drei Jahre verpflichtet. Nach der ständigen Rech... mehr lesen...
Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Klage gegen die G-Betriebsgesellschaft m.b.H. (in der Folge: beklagte Partei oder G-GmbH) auf Zahlung eines Mietzinsrückstandes von S 199.989,83 und Räumung. Hiefür wurde die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Betrag von S 7.579,-- durch Gebühreneinzug entrichtet. Die beschwerdeführenden Parteien und die G-GmbH schlossen vor dem Bezirksgericht Salzburg am 28. Juni 1999 nachstehenden Vergleich: "1. Außer Streit gestellt wird, dass de... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 26. August 2004 erhoben die Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Zell am Ziller Klage gegen Christa B. auf Zahlung von rückständigem Mietzins (für die Monate Juli und August 2004) und auf Räumung eines näher bezeichneten Bestandobjektes. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. November 2004 schlossen die Streitteile folgenden (unbedingten) Vergleich: "1. Die Beklagte verpflichtet sich, die Wohnung im Parterre des Hauses in Mayrhofen, beste... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/16/0226 E 23. Oktober 2002 RS 1 Stammrechtssatz Wird in einem Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Räumung des Bestandobjekts bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet hat, die Zahlung des Benützungsentgelts bis zur Räumung des Bestandobjekts, jedoch o... mehr lesen...
Mit Mietvertrag vom August 1995 vermietete die Erstbeschwerdeführerin an den Zweitbeschwerdeführer eine Tischlereiwerkstätte. In einem Räumungsvergleich vor dem Bezirksgericht Bruck/Leitha vom 19. Juli 1999 verpflichtete sich der Zweitbeschwerdeführer, das Bestandobjekt am 31. Juli 2000 an die Erstbeschwerdeführerin zurückzustellen und geräumt von seinen Fahrnissen zu übergeben. Am 29. Juni 2000 schlossen die Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Bruck/Leitha einen weiteren Ver... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/16/0226 E 23. Oktober 2002 RS 1 Stammrechtssatz Wird in einem Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Räumung des Bestandobjekts bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet hat, die Zahlung des Benützungsentgelts bis zur Räumung des Bestandobjekts, jedoch o... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte zu 14 C 2024/97 des Bezirksgerichtes Salzburg gegen einen Mieter eine Klage auf Räumung sowie auf Bezahlung eines Mietzinsrückstandes erhoben. In der Klage wurde der monatliche Mietzins mit S 8.255,59 beziffert und vorgebracht, dass die Höhe des Mietzinses von der Schlichtungsstelle festgesetzt worden sei und die beklagte Partei ihrer Verpflichtung zur Zahlung des gesamten Mietzinses nicht mehr nachgekommen wäre. Dem hielt die beklagte Partei... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58 Abs1;
Rechtssatz: Die Leistung gemäß § 14 GGG iVm § 58 Abs. 1 JN ist dann mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten und gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen, wenn der Beklagte in einem Vergleich eine über den Wert des Klagebegehrens hinausgehende, zeit... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58 Abs1;
Rechtssatz: Die in einem Vergleich getroffene Vereinbarung eines Mietzinses ab einem datumsmäßig bestimmten Zeitpunkt ohne weitere zeitliche Begrenzung ist eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung und mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu vergebühren (§ 58 Abs. 1 JN) (Hinwei... mehr lesen...
In ihrer am 24. Dezember 1997 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage begehrte die Beschwerdeführerin von der Beklagten, einerseits einen restlichen Mietzins von S 112.254,24 sA zu bezahlen, und andererseits das gegenständliche Geschäftslokal von eigenen Fahrnissen geräumt zu übergeben. In der Tagsatzung vom 25. Juni 1998 wurde ein Vergleich geschlossen. In den Punkten 1 und 2 des Vergleiches verpflichtete sich die Beklagte, Mietzinsrückstände (samt Anhang) in d... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Privatstiftung erhob mit Schriftsatz vom 8. August 1997 beim Bezirksgericht Salzburg gegen die C. GmbH Klage wegen Zahlung und Räumung eines näher bezeichneten Bestandobjektes in Salzburg. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 11. Dezember 1997 schlossen die Streitparteien eine gerichtlichen Vergleich, in dessen Punkt 1.) die beklagte Partei sich verpflichtete, das Bestandobjekt bis längstens 31. Dezember 1997 zu räumen. Punkt 2. des Vergleichs ... mehr lesen...
Der Beschwerde war neben dem angefochtenen Bescheid die Ausfertigung eines am 8. Februar 2001 vor dem Bezirksgericht Villach abgeschlossenen Vergleichs über eine vom Beschwerdeführer gegen Dieter K. erhobene Klage auf Zahlung (von rückständigem Mietzins) und Räumung angeschlossen. Dieser Vergleich hat folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Inhalt: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters den Betrag von S 430.019,49 samt 14 % Zi... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/16/0226 E 23. Oktober 2002 RS 1 Stammrechtssatz Wird in einem Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Räumung des Bestandobjekts bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet hat, die Zahlung des Benützungsentgelts bis zur Räumung des Bestandobjekts, jedoch o... mehr lesen...