RS Vwgh 2007/9/18 2007/16/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2007
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Beachte

Besprechung in: WoBl 1/2008, S 27-28;

Rechtssatz

Wenn die im Vergleich übernommene Zahlungsverpflichtung zeitlich nicht begrenzt ist, ergibt sich daraus im Zusammenhalt mit einer auf einen bestimmten Termin bezogenen Räumungsverpflichtung, dass der Mieter zur Bezahlung der monatlichen Leistung auch verpflichtet ist, wenn er den im Vergleich festgelegten Räumungstermin überziehen sollte. Damit hat sich der Mieter zur Zahlung der im Vergleich genannten Beträge ohne zeitliche Fixierung verpflichtet. Als Bemessungsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Benützungsentgelts ist diesfalls der zehnfache Wert der Jahresleistung heranzuziehen (vgl. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, in E 54 und 57 zu § 18 GGG, angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Betriebskosten sind Teil des vereinbarten und zu zahlenden Benützungsentgeltes und damit ebenfalls in die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren miteinzubeziehen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/16/0249, und vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/16/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160029.X01

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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