TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/23 2006/16/0091

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der S W in B, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 32, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom 4. Jänner 2006, Zl. Jv 5161-33a/05, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin brachte (in ihrer Eigenschaft als Vermieterin) beim BG Korneuburg gegen zwei beklagte Parteien (die von ihr ein Einfamilienhaus gemietet hatten) eine Mietzins- und Räumungsklage ein, womit sie einerseits einen Mietzinsrückstand in Höhe von EUR 680,24 s.A. und andererseits die Räumung des Mietobjektes begehrte.

In der Streitverhandlung vom 20. Juni 2005 wurde, nachdem außer Streit gestellt worden war, dass nur die erstbeklagte Partei überhaupt Mieterin war und gegenüber der zweitbeklagten Partei Ruhen des Verfahrens eintrat, folgender Vergleich abgeschlossen:

"1.) Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich, das Bestandobjekt in L, geräumt von eigenen Fahrnissen bis zum 31.12.2005 an die klagende Partei zu übergeben.

2.) Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei den Betrag von EUR 560,48 an rückständigem Mietzins für den Zeitraum November 2004 bis inkl. Juni 2005 bis 30.6.2005 zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen.

3.) Der monatliche Mietzins ab 1.7.2005 (ohne Betriebskosten) beträgt EUR 750,27 inkl. USt.

4.) ..."

Daraufhin erließ der Kostenbeamte des BG Korneuburg am 12. Dezember 2005 einen Zahlungsauftrag, womit Pauschalgebühr u.a. auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 90.032,40 angefordert und Einhebungsgebühr festgesetzt wurde.

Den dagegen erhobenen Berichtigungsantrag wies die belangte Behörde im Wege des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides mit der Begründung ab, der Vergleich vom 20. Juni 2005 habe in seinem Punkt 3. eine Zahlungsverpflichtung ohne zeitliche Begrenzung festgelegt, weshalb dafür eine Bemessungsgrundlage von EUR 90.032,40 (= EUR 750,27 x 120) anzuwenden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG. Diese Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Juni 2006, B 337/06-7, nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin - aus dem Inhalt ihres Mängelbehebungsschriftsatzes immerhin erkennbar - in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Pauschalgebühr für den in Rede stehenden Vergleichspunkt unter Berücksichtigung einer zeitlichen Befristung bis zum 31. Dezember 2005 und nicht unter Zugrundelegung des zehnfachen Jahresbetrages berechnet wird.

Die belangte Behörde legte den Gerichtsakt und den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühren, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer mit dem Zehnfachen der Jahreleistung anzunehmen.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG ist die Pauschalgebühr, wenn eine Leistung Gegenstand eines Vergleiches ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dann, wenn in einem gegenüber der ursprünglichen Mietzins- und Räumungsklage höherwertigen Vergleich ungeachtet eines an sich vereinbarten bestimmten Räumungstermins betreffend die Bezahlung des Entgelts für die Benützung des Objektes eine zeitlich nicht befristete Verpflichtung begründet wird, der zehnfache Jahresbetrag als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. Dazu wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/16/0030, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen.

Damit ist auch das Schicksal der vorliegenden Beschwerde bereits entschieden. Allein die Vereinbarung eines Räumungstermines sagt bei der im Gerichtsgebührenrecht gebotenen formalen Betrachtungsweise noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist.

Da somit der angefochtene Bescheid frei von der in der Beschwerde behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006160091.X00

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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