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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GGG 1984 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des FT in L, vertreten durch Mag. Matthias Kucera, Rechtsanwalt in 6971 Hard, Hofsteigstraße 89, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. August 2007, Zl. Jv 2830-33/07, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 290,69 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer (als Vermieter) erhob zu 6 C 958/06t beim Bezirksgericht Dornbirn Mietzins- und Räumungsklage gegen seinen Mieter, wobei der Streitwert in der Klage für die Anwendung des GGG mit insgesamt EUR 5.239,-- angegeben war. Die Gerichtsgebühr gemäß TP 1 GGG wurde im Einziehungsweg entrichtet.
In der Streitverhandlung vom 21. Dezember 2006 schlossen die Streitteile einen Vergleich folgenden Inhaltes:
"1. Der Beklagte verpflichtet sich an den Kläger zu Handen des Klagevertreters auf dessen Bankverbindung bei der Raiffeisenbank Bodensee BLZ 37.431, Kontonummer xxx, bis 15.01.2007 bei sonstiger Exekution einen Betrag von Euro 3.105,-- zu bezahlen, welcher sich wie folgt zusammen setzt:
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Mietzinsansprüche für die Vergangenheit inklusive Dezember 2006 Euro 1.600,--
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Miete für Jänner 2007 inklusive Betriebskosten Euro 505,--
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pauschalierte Vertretungskosten Euro 1.000,-- Gesamtsumme Euro 3.105,--
2. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung des Vergleiches gemäß Punkt 1 verpflichtet sich die beklagte Partei als Mieterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die von den eigenen Fahrnissen geräumte Geschäftsräumlichkeit im Haus xxx, bestehend aus einem Geschäftsraum sowie einem Waschraum/WC, an den Kläger als Vermieter zu übergeben.
3. Für den Fall der fristgerechten Erfüllung des Vergleiches gemäß Punkt 1. wird das Mietverhältnis gemäß dem Mietvertrag vom 28.10.2005 gemäß den dort geltenden Bestimmungen fortgesetzt.
Festgehalten wird, dass dem Beklagten die Kontonummer des Klagsvertreters mit dem Betrag von Euro 3.105,--, welcher bis 15.01.2007 zu bezahlen ist auf einem Zettel übergeben wird. Er wird mehrfach eindringlich daraufhin belehrt, dass er bei Nichtbezahlung dieses Betrages von Euro 3.105,-- die Wohnung zu räumen hat, ihm werden auch die entsprechenden Belehrungen ausgehändigt und er hat Zeit, sich diese durchzulesen. Er unterfertigt diese vor Gericht.
Darüber hinaus wird mit dem Beklagten nochmals erläutert, dass dann, wenn der Betrag von Euro 3.105,-- bis 15.01.2007 auf das Konto des Klagsvertreters geleistet wird, das Mietverhältnis fortgesetzt wird und ab Februar 2007 die Mieten dann wieder entsprechend dem Mietvertrag an den Kläger zu bezahlen sind."
In dem schon in der Klage erwähnten und dem Gerichtsakt als Beilage angeschlossenen Mietvertrag vom 28. Oktober 2005 war in Punkt III. das Ende der Vertragsdauer mit 31. Oktober 2008 festgelegt worden.
Daraufhin erließ der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Dornbirn am 14. Juni 2007 einen Zahlungsauftrag, womit unter Zugrundelegung des zehnfachen Jahresbetrages der Mietzinse weitere Gerichtsgebühr angefordert wurde.
Dagegen stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Berichtigungsantrag, worin er den Standpunkt vertrat, die im Vergleich übernommene Verpflichtung sei mit dem im Mietvertrag vertraglich fixierten Ende des Vertrages (31. Oktober 2008) begrenzt. Der Mietvertrag sei im Vergleichstext erwähnt und dem Gerichtsakt als Beilage angeschlossen gewesen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge, wobei sie sich darauf berief, dass im Vergleich für die Zahlungspflicht ein Endtermin nicht fixiert worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass die Gerichtsgebühr nicht auf Grundlage des Zehnfachen der Jahresleistung bemessen wird.
Die belangte Behörde legte den Gerichtsakt und den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühren, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer mit dem Zehnfachen der Jahresleistung anzunehmen.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ist die Pauschalgebühr, wenn eine Leistung Gegenstand eines Vergleiches ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Der vorliegende Fall gleicht im Wesentlichen jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0029, entschieden wurde. Auch dort wurde einerseits im Vergleich eine terminmäßig nicht begrenzte Verpflichtung, monatlich den Mietzins zu zahlen, eingegangen, andererseits wurde auf einen bestimmten Punkt des Mietvertrages Bezug genommen, wonach dieser an einem bestimmten Tag endet.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich ausgesprochen, dass es im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines gegenüber dem ursprünglichen Streitwert höherwertigen Vergleiches für die Frage der Bemessung der Gerichtsgebühren ausschließlich darauf ankommt, ob ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses (bzw. eines Benützungsentgeltes) fixiert wird oder nicht. Auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisse darf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
Diese formale Strenge der Judikatur hat ihren Grund darin, dass damit eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch den Kostenbeamten ermöglicht wird (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1989, Zl. 88/16/0117, u.v.a.; ständige Rechtsprechung; siehe dazu insbesondere Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 E 8, 9 und 11 zu § 1 GGG).
Da auch im vorliegenden Fall im Vergleichstext kein zeitlicher Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses vereinbart wurde, bietet er keinen Anlass dafür, hier eine andere Entscheidung zu treffen als im zitierten Vorerkenntnis Zl. 2007/16/0029.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008160030.X00Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009