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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Die in einem Vergleich getroffene Vereinbarung eines Mietzinses ab einem datumsmäßig bestimmten Zeitpunkt ohne weitere zeitliche Begrenzung ist eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung und mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu vergebühren (§ 58 Abs. 1 JN) (Hinweis E 27.4.1989, 89/16/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160032.X02Im RIS seit
17.06.2004