RS Vwgh 2004/5/13 2004/16/0032

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Veröffentlicht am 13.05.2004
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Die in einem Vergleich getroffene Vereinbarung eines Mietzinses ab einem datumsmäßig bestimmten Zeitpunkt ohne weitere zeitliche Begrenzung ist eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung und mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu vergebühren (§ 58 Abs. 1 JN) (Hinweis E 27.4.1989, 89/16/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160032.X02

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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