TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/19 2007/16/0006

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Veröffentlicht am 19.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/01 Jurisdiktionsnorm;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde 1. des R M und 2. der A M, beide in F, beide vertreten durch Dr. Jürgen Amann, Dr. Alexander Jehle, Dr. Alexander Juen, Rechtsanwälte in 6830 Rankweil, Brisera 12a, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. November 2006, Zl. Jv 4263-33/06, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 beim Bezirksgericht Feldkirch eine Klage eingebracht, mit der die Zahlung rückständigen Mietzinses und die Räumung einer näher bezeichneten Wohnung begehrt wurde.

In der Tagsatzung vom 20. Juni 2006 schlossen die Verfahrensparteien einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:

"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich bei Exekution, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches den Betrag von EUR 4.341,27 samt 4 % Zinsen seit 20.6.2006 zu bezahlen und an Prozesskosten den Betrag von EUR 1.884,19 (darin enthalten 20 % USt. EUR 290,75, Barauslagen EUR 139,70) zu ersetzen, dies alles zu Handen der Klagsvertreter.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich bei Exekution, die Wohnung Top 2 mit einer Fläche von 106 m2 ... bis längstens 31.8.2006 zu räumen und den klagenden Parteien geräumt zu übergeben, dies unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub.

3. Festgehalten wird, dass sich die Zahlungsverpflichtung von EUR 4.341,27 in der Weise errechnet hat, dass die klagenden Parteien zur Erreichung eines Vergleiches auf 20 % des reinen Mietzinsrückstandes von EUR 3.400,00 bis zum heutigen Tage, sohin auf EUR 680,00 gegenüber der beklagten Partei verzichten.

Einvernehmlich festgehalten wird jedoch, dass die weiteren Mietzinszahlungen bis zum Auszug der beklagten Partei aus dem Mietobjekt in voller Höhe zu entrichten sind.

4. Die Parteien verzichten ausdrücklich auf Schriftlichkeit des Vergleiches, beantragen jedoch die Zusendung einer Protokollsabschrift sowie einer Vergleichsausfertigung."

Mit Zahlungsauftrag vom 20. Oktober 2006 wurde den Beschwerdeführern eine weitere Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 2.241,80 und eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 7,-- vorgeschrieben. Soweit dies den dem vorgelegten Gerichtsakt angehefteten EDV-Ausdrucken zu entnehmen ist, ging der Kostenbeamte bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zu Punkt 3. des Vergleiches vom zehnfachen Jahresbetrag des monatlichen Mietzinses in der Höhe von EUR 830,--, weiter von einer Zahlung von EUR 4.341,27 (Punkt 3.) und einer Bewertung der Räumung mit EUR 630,-- (Punkt 1.) aus.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, Punkt 3. des Vergleiches enthalte keine Verpflichtungserklärung, sondern habe lediglich Klarstellungsfunktion gehabt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben.

Begründend kam sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der von ihr als maßgebend angesehenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass im Punkt 3. des Vergleiches kein bestimmter Endzeitpunkt für die Mietzinszahlungen festgesetzt worden sei, sondern dass die Zahlungspflicht bis zur tatsächlichen Räumung des Objektes bestehen sollte. Daher stelle der Vergleich in diesem Punkt eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes; die Beschwerdeführer erachten sich erkennbar in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer Gebührenerhöhung gemäß § 18 GGG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde bezeichnen die Beschwerdeführer die belangte Behörde als "Landesgericht Feldkirch". Aus der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig, dass es sich dabei um einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch handelt, sodass die Fehlbezeichnung durch die Beschwerdeführer nicht schadet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 auf Seite 240 wiedergegebene hg. Judikatur).

In der Sache ist ausschließlich strittig, ob die belangte Behörde für Punkt 3. des Vergleichs vom 20. Juni 2006 als Bemessungsgrundlage zu Recht das Zehnfache der Jahresleistung herangezogen hat.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG ist unter anderem dann, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist unter anderem als Wert des Rechtes auf dem Bezug wiederkehrender Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/16/0249) führt ein Vergleich auch dann zu einer Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht mehr strittigen Anspruches geschlossen bzw. wenn darin eine vertraglich schon bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Selbst ein Vergleichspunkt, der allenfalls nur der Klarstellung gedient hat, ist dabei gebührenrechtlich von Bedeutung.

Wird in einem Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Räumung des Bestandobjektes bis zu einen bestimmten Zeitpunkt verpflichtet, die Zahlung des Benützungsentgeltes ohne datumsmäßige Fixierung eines Endtermins vereinbart, so ist als Bemessungsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Benützungsentgelts der zehnfache Wert der Jahresleistung heranzuziehen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2005/16/0166, mwN).

Auch im vorliegenden Fall wurde die Verpflichtung ("Mietzinszahlungen ... in voller Höhe zu entrichten sind") zur Mietzinszahlung ohne datumsmäßige Fixierung eines Endtermins sondern - ganz im Gegenteil - "bis zum Auszug der beklagten Partei aus dem Mietobjekt" vereinbart, sodass die belangte Behörde die Bemessungsgrundlage zutreffend gemäß § 58 Abs. 1 JN berechnet hat. Selbst bei Zutreffen des Umstandes, dass - wie von den Beschwerdeführern behauptet - die in Rede stehende Vergleichsbestimmung "Klarstellungsfunktion" gehabt habe, würde dies nach der dargestellten Rechtsprechung am Ergebnis nichts ändern.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. April 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160006.X00

Im RIS seit

17.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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