RS Vwgh 2004/5/13 2004/16/0032

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Veröffentlicht am 13.05.2004
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Die Leistung gemäß § 14 GGG iVm § 58 Abs. 1 JN ist dann mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten und gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen, wenn der Beklagte in einem Vergleich eine über den Wert des Klagebegehrens hinausgehende, zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung zur Bezahlung eines Bestandzinses übernommen hat (vgl. z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 36 ff zu § 18 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160032.X01

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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