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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §15 Abs2;Rechtssatz
In dem mit der Berufung bekämpften Versäumungsurteil wird im Punkt 1. die Beschwerdeführerin zu einer monatlichen Unterhaltsleistung und davon abgegrenzt im Punkt 2. zur Zahlung des monatlichen Unterhaltsbetrages rückwirkend für die letzten drei Jahre verpflichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 1. September 1999, Zl. 99/16/0191) knüpft das GGG an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. In den im Punkt 1. und Punkt 2. des bekämpften Versäumungsurteils enthaltenen Unterhaltszahlungen handelt es sich um zwei getrennte Positionen, die gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen waren. Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist als Wert der Ansprüche auf Unterhaltsbeträge das Dreifache der Jahresleistung anzunehmen. Nach dieser Regelung war für Punkt 1. des Versäumungsurteils das Dreifache der Jahresleistung heranzuziehen und aus Punkt 2. des Versäumungsurteils ergibt sich eine Forderung ebenfalls in der Höhe der dreifachen Jahresleistung, sodass insgesamt das Sechsfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage für die Gebührenvorschreibung heranzuziehen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160011.X01Im RIS seit
14.08.2006