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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2aRechtssatz
Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich vom Beklagten die zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen, so errechnet sich die Bemessungsgrundlage unter Anwendung des zehnfachen Jahreswertes (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 60 zu § 18 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160002.L02Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020