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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der G W in T, vertreten durch Dr. Klaus Gstrein und Dr. Ulrich Gstrein, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Kramergasse 7, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Juli 2006, Zl. Jv 3223-33/06, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begehrte (in ihrer Eigenschaft als Vermieterin) mit der zu 7 C 641/05b des BG Imst erhobenen Mietzins- und Räumungsklage von zwei beklagten Parteien (die von ihr eine Wohnung gemietet hatten) einerseits die Räumung des Bestandobjektes und andererseits die Bezahlung eines Mietzinsrückstandes in der Höhe von EUR 2.242,17 s.A. Dafür wurde Pauschalgebühr im Einzugsweg entrichtet.
In der Streitverhandlung vom 19. September 2005 schlossen die Prozessparteien (auszugsweise) folgenden prozessbeendenden Vergleich:
"1. Die beklagten Parteien verpflichten sich der Klägerin auf deren Konto bei der Sparkasse, BLZ: Nr. beginnend mit Oktober 2005 monatlich, spätestens bis 20. eines jeden Monats (einlangend) einen Betrag von EUR 413,-- zu bezahlen (laufende Miete EUR 330,-- , Rückstand aufgeteilt auf laufende Miete, insgesamt EUR 1.000,--).
2. Die beklagten Parteien verpflichten sich weiters die Wohnung in N, umfassend das ganze Obergeschoss bis zum 30.9.2006
zu räumen und geräumt von eigenen Fahrnissen der Klägerin zu übergeben, unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub.
3. Die Parteien gehen davon aus, dass die Beklagten die Miete von EUR 330,-- so lange zu bezahlen haben, solange sie die Wohnung bewohnen.
Für den Fall eines früheren Auszuges verpflichten sich die beklagten Parteien bis zur vollständigen Bezahlung des Rückstandes von EUR 1.000,-- monatlich einen anteiligen Betrag von EUR 83,-- zu bezahlen.
4.
...
5.
..."
Dafür forderte der Kostenbeamte des BG Imst mit Zahlungsauftrag vom 4. Juli 2006 unter anderem gestützt auf § 18 GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage, in der betreffend den Mietzins die zehnfache Jahresleistung berechnet wurde, restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.050,-- zuzüglich Einhebungsgebühr (EUR 7,--) an.
Den dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen "Rekurs" wertete die belangte Behörde als Berichtigungsantrag, dem sie mit der Begründung keine Folge gab, die Vergleichsparteien hätten im Wege des streitwerterhöhenden Vergleiches eine Zahlungspflicht ohne zeitliche Begrenzung begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass der Berechnung nur eine Zahlungsverpflichtung für 12 Monate (bis zum vereinbarten Auszugstermin 30.9.2006) zu Grunde gelegt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühren, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt, wird der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer mit dem Zehnfachen der Jahresleistung anzunehmen.
Nach § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG ist die Pauschalgebühr, wenn eine Leistung Gegenstand eines Vergleiches ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines gegenüber dem ursprünglichen Streitwert höherwertigen Vergleiches für die Frage der Bemessung der Gerichtsgebühren ausschließlich darauf ankommt, ob ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses (bzw. eines Benützungsentgeltes) fixiert wird oder nicht (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/16/0030, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Diese formale Strenge der Judikatur hat ihren Grund darin, dass damit eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch den Kostenbeamten ermöglicht wird (vgl. auch dazu das gerade zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2008/16/0030).
Im vorliegenden Fall haben die Vergleichsparteien insbesondere durch die einleitenden Worte des Vergleichspunktes 3. in besonderer Weise klargestellt, dass der monatliche Betrag von EUR 330,-- in jedem Fall so lange zu zahlen ist, solange die Beklagten die in Rede stehende Wohnung tatsächlich benützen. Das kann aber in concreto durchaus auch über den im Vergleichspunkt 2. in Aussicht genommenen Räumungstermin hinaus der Fall sein. Damit war aber von der belangten Behörde von einer zeitlich unbestimmten Leistungsverpflichtung und damit von der Anwendung des zehnfachen Jahresbetrages auszugehen.
Mit Rücksicht darauf, dass des weiteren nach ständiger hg. Judikatur (vgl. z.B. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 44 bis 47 zu § 18 GGG referierte hg. Rechtsprechung) bei einem Vergleich für die Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgeblich ist, kommt es weder auf die dazu geführten Begleitgespräche noch auf die allfällige vom Vergleichstext abweichende Meinung des den Vergleich protokollierenden Richters an. Die belangte Behörde war daher auch nicht gehalten, in dieser Richtung die von der Beschwerdeführerin vermissten Ermittlungen (z.B. in Gestalt der Befragung der Verhandlungsrichterin) anzustellen.
Da sich sohin der angefochtene Bescheid in jeder Richtung als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006160140.X00Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009