TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/30 2003/16/0116

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde 1.) der M in F, und

2.) des C in G, beide vertreten durch Dr. Ingrid Herzog-Müller, Rechtsanwältin in 2460 Bruck/Leitha, Kirchengasse 7, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom 27. Juni 2003, Zl. Jv 2544-33a/03, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mietvertrag vom August 1995 vermietete die Erstbeschwerdeführerin an den Zweitbeschwerdeführer eine Tischlereiwerkstätte. In einem Räumungsvergleich vor dem Bezirksgericht Bruck/Leitha vom 19. Juli 1999 verpflichtete sich der Zweitbeschwerdeführer, das Bestandobjekt am 31. Juli 2000 an die Erstbeschwerdeführerin zurückzustellen und geräumt von seinen Fahrnissen zu übergeben.

Am 29. Juni 2000 schlossen die Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Bruck/Leitha einen weiteren Vergleich, der folgenden Inhalt hatte:

"1. Die Erstantragstellerin gestattet dem Zweitantragsteller die weitere Benützung des Bestandobjektes, das ist eine Tischlereiwerkstätte mit einer Fläche von ca. 100 m2, die sich im Hof des Anwesens (Adresse des Bestandobjektes) befindet und für die eine Zufahrtsmöglichkeit von der (L-Straße) gegeben ist. Die Nutzung wird für die Dauer bis längstens 31.7.2001 dem Zweitantragsteller eingeräumt, an welchem Tag er die Werkstätte an die Erstantragstellerin geräumt von seinen Fahrnissen wieder zu übergeben hat.

Der Zweitantragsteller verzichtet auf jeglichen Antrag auf Räumungsaufschub.

     2.         Für die Nutzungsdauer hat der Zweitantragsteller

an die Erstantragstellerin ein monatliches Entgelt von S 7.500,--

(in Worten Schilling siebentausendfünfhundert) zzgl. der

gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen.

     3.         Im übrigen gelten ausdrücklich die Bestimmungen

des seinerzeitigen Mietvertrages vom August 1995 als fortgesetzt

vereinbart.

     4.         Sämtliche Abgaben, Steuern und Gerichtsgebühren

trägt der Zweitantragsteller und verpflichtet sich, die Erstantragstellerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Weiters verpflichtet sich der Zweitantragsteller zur Bezahlung der Kosten der anwaltlichen Vertretung der Erstantragstellerin im Betrag von S 3.600,-- (darin enthalten 20 % USt von S 600,--)."

Die Parteien entrichteten für diesen Vergleich ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 117.000,-- eine Pauschalgebühr von S 3.445,--.

Mit Zahlungsaufforderung vom 4. Juni 2003 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Bruck/Leitha den Vergleichsparteien ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 907.950,-- die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 (Anmerkung 2) in Höhe von EUR 240,91 vor.

Nachdem die Zahlungsaufforderung von den Beschwerdeführern unbeantwortet blieb, erließ der Kostenbeamte am 10. Juni 2003 gegen beide Vergleichsparteien zur ungeteilten Hand einen Zahlungsauftrag über den genannten Betrag zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 7,--.

In ihrem Berichtigungsantrag vom 18. Juni 2003 führten die Beschwerdeführer aus, der Kostenbeamte sei bei Festsetzung der restlichen Pauschalgebühr von einer Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit ausgegangen. Im Vergleich vom 29. Juni 2000 hätten die Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich eine befristete Benutzung des Bestandobjektes bis 31. Juli 2001, somit für 13 Monate, vereinbart. Richtigerweise betrage die Bemessungsgrundlage S 117.000,-- (S 7.500,-- + 20 % USt. x 13).

Selbst wenn Punkt 1 des Vergleiches mit einem Streitwert von S 7.950,-- bewertet werden, läge die Gesamtbemessungsgrundlage unter S 500.000,-- sodass die Pauschalgebühr nach TP 1 (Anmerkung 2) nicht mehr als S 3.455,-- betrage. Dieser Betrag sei bereits vom Zweitbeschwerdeführer entrichtet worden, weshalb die Vorschreibung einer weiteren Pauschalgebühr zu Unrecht erfolgt sei.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag nicht statt und berichtigte den Zahlungsauftrag dahingehend, dass - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1,087.950,-- - die Pauschalgebühr nach TP 1 (Anmerkung 2) GGG in Höhe von S 13.520,-- vorgeschrieben wurde, sodass abzüglich der bereits entrichteten Gebühr in Höhe von S 3.445,-- die aushaftende Pauschalgebühr S 10.075,-- (EUR 732,18) betrug. Zuzüglich einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 7,-- ergab sich somit ein aushaftender Restbetrag in Höhe von EUR 739,18.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Vereinbarung eines monatlichen Entgeltes ab einem datumsmäßig bestimmten Zeitpunkt ohne weitere zeitliche Begrenzung (über das Ende der Leistung) sei eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung und mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu vergebühren. Beim vorliegenden Verfahren handle es sich um einen prätorischen Vergleich über eine Nutzung bis längstens 31. Juli 2000 (richtig wohl: 2001) (Bemessungsgrundlage S 7.950,--) und Zahlung eines Betrages von S 7.500,-- zuzüglich Mehrwertsteuer monatlich für die Dauer der Nutzung (Bemessungsgrundlage S 9.000,-- x 120 = S 1,080.000,--), insgesamt daher S 1,087.950,--, wofür sich nach Anmerkung 2 zu TP 1 eine Pauschalgebühr von S 13.520,-- errechne. Abzüglich der beigebrachten S 3.445,-- ergebe sich somit S 10.075,--.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Grund vollständiger Entrichtung der nach TP 1/Anmerkung 2 GGG vorgeschriebenen Pauschalgebühr nicht eine weitere Pauschalgebühr von EUR 732,18 und eine Einhebungsgebühr von EUR 7,-- bezahlen zu müssen, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Anmerkung 2 zu TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 1 auch für prätorische Vergleiche zu entrichten, wobei sich die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer mit dem Zehnfachen der Jahresleistung anzunehmen.

Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen.

Wird in einem Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Räumung des Bestandobjekts bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet hat, die Zahlung des Benützungsentgelts bis zur Räumung des Bestandobjekts, jedoch ohne datumsmäßige Fixierung eines Endtermins, vereinbart, so ist als Bemessungsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Benützungsentgelts der zehnfache Wert der Jahresleistung heranzuziehen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2002, Zl. 2002/16/0226, sowie die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, § 18 GGG, E 40, E 57, E 58, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Im Beschwerdefall wurde dem Zweitbeschwerdeführer gemäß Punkt 1 des gerichtlichen Vergleiches die Nutzung des Bestandobjektes bis längstens 31. Juli 2001 eingeräumt. Gemäß Punkt 2 des gerichtlichen Vergleiches verpflichtete sich der Zweitbeschwerdeführer "für die Nutzungsdauer" - somit ohne Fixierung eines Endtermins - ein monatliches Entgelt von S 7.500,--

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen. Damit hat sich der Zweitbeschwerdeführer - ungeachtet seiner Verpflichtung zur Räumung des Bestandobjektes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt -

zu einer Leistung bis zur Beendigung der tatsächlichen Benutzung des Objektes und damit im Ergebnis auf unbestimmte Dauer verpflichtet, deren Wert nach § 58 Abs. 1 JN mit dem Zehnfachen des Jahresbetrages zu bewerten war.

Bei den in der Beschwerde zitierten hg Erkenntnissen vom 22. Oktober 1992, Zl. 91/16/0110, und 26. November 1998, Zl. 98/16/0209, handelt es sich - im Gegensatz zum Beschwerdefall - nicht um eine titellose Benützung des Bestandobjektes, sondern um befristete Mietverträge, bei denen die durch den Vergleich übernommene Zahlungspflicht hinsichtlich der Miete jedenfalls mit Beendigung des Mietverhältnisses ihr Ende finden sollte. Dass in den, den beiden Erkenntnissen zugrundeliegenden Beschwerdefällen die Parteien auch den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des jeweiligen Bestandnehmers - etwa sein Verbleiben im Bestandobjekt über den Räumungstermin hinaus - hätten regeln wollen, konnte den damals zu beurteilenden Vergleichen nicht entnommen werden. Aus den zitierten Fällen ist daher für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160116.X00

Im RIS seit

22.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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