Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §914;GGG 1984 §14;JN §58 Abs1;
Rechtssatz: Wird eine Liegenschaft auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches realiter geteilt und verpflichtet sich einer der Streitteile, dem anderen die diesem allein zufallende Liegenschaftshälfte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geräumt zu übe... mehr lesen...