Norm: JN §56 Abs2ZPO §500 Abs2 Z1 IIB1ZPO §500 Abs2 Z1 IIiZPO §500 Abs3 III
Rechtssatz: Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (dies gilt auch nach der WGN 1989). Entscheidungstexte 1 Ob 574/94 Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 574/94 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger stellte das Begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, im Sinne des Punktes 1 des zwischen den Streitteilen geschlossenen Zusatzmietvertrages vom 30.November 1985 die Durchführung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen baulichen Veränderungen laut angeschlossenem Plan zu dulden. Demgegenüber bestritt der Beklagte eine solche Verpflichtung und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der
Begründung: , er habe diese Zusatzvereinbarung nur auf Grund ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht fällte über das gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB auf Räumung und Zinszahlung gerichtete Klagebegehren ein Teilurteil (ON 10), mit dem es dem Begehren auf Bezahlung des Bestandzinses im Betrag von S 49.000 s.A. stattgab. Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Urteil dieses Teilurteil. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Nach Erhebung der Revision durch den Beklagten unterbra... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erzeugt Pappwaren; sie befaßt sich auch mit der Entwicklung sogenannter Mulch-Kartons ("Mulch" = Bodenabdeckung zum Pflanzenschutz im Obst-, Wein-, Gemüse- und Landschaftsbau: Brockhaus, Enzyklopädie19, Stichwort: Mulch). Zu diesem Zweck hat sie solche Produkte bereits zur Erprobung an Forst-, Weinbau-, Obstbau- und Gartenbaubetriebe abgegeben; sie plant, diese Produkte in der Folge auf den Markt zu bringen. Der Beklagte vertreibt einen Mulch-Kart... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs3 IIIbJN §56 Abs2
Rechtssatz: Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger (§ 56 Abs 2 JN) nicht gebunden. Das wird zwar in § 500 Abs 3 ZPO idF der WGN 1989 - anders als in § 500 Abs 3 ZPO alter Fassung - nicht mehr ausdrücklich gesagt, gilt aber dennoch weiterhin. Ganz abgesehen davon, dass kein Anhaltspunkt für eine Absicht des Gesetzgebers besteht, in diesem Belang eine Änderung vorzunehmen (siehe 991 BlgNr 17... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Mietzinsrückstandes von S 41.776,08 sA und - gestützt auf § 1118 Fall 2 ABGB - auf Räumung in Anspruch. Im Zuge dieses Verfahrens hat das Erstgericht gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 MRG ausgesprochen, daß der Mietzinsrückstand für die Zeit vom Jänner 1982 bis Oktober 1984 S 41.776,08 samt Zinsen betrage. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zum Vorverständnis der Prozeßlage ist aus den Vorprozessen festzuhalten, daß der 1970 gestorbene Ehemann der Beklagten und Vater des Klägers in den 20er-Jahren von seinem Vater eine städtische Liegenschaft geerbt, in den 30er-Jahren ein Erzeugungsunternehmen gegründet und dieses in einigen Räumen des auf der ererbten Liegenschaft stehenden Gebäudes betrieben sowie in den späten 40er-Jahren in eine mit der Beklagten gegründete offene Handelsgesellschaft eingebr... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs1JN §56 Abs2ZPO §500 IIB2ZPO §501RATG §10 Z2GGG §16 Abs1 Z1
Rechtssatz: Gibt der Kläger den "Streitwert nach Rechtsanwaltstarif" mit S 12.000,-- und den "Streitwert für GGG" mit S 6.000,-- an, hat er damit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren nach § 10 Z 2 lit b RATG und nach § 16 Abs 1 lit c GGG hingewiesen, nicht aber im Sinne des § 56 Abs 1 und 2 JN den (i... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Hälfteeigentümer des Doppelwohnhauses Lauterach, Bundesstraße 76; die andere Hälfte steht im Eigentum seiner Schwester Else L***. Zwischen den Miteigentümern besteht "seit eh und je" die Abmachung, daß der Kläger die näher zur Bundesstraße gelegene Hälfte des Hauses benützt und verwaltet. Der Beklagte ist der Sohn des Klägers. Er bewohnt in diesem Haus mit seiner Frau und seinen zwei minderjährigen Kindern die Parterrewohnung bestehend aus drei Zimmern, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Leiter der S*** S***. Die Beklagten, die sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossen haben, sind Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur "Betreuung von Reisenden bei der Ausübung des Wintersportes". Die Beklagten werben für ihre Tätigkeit mit einem Faltsprospekt, dessen wesentlicher Inhalt sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache ausgeführt ist. Der für die Saison 1984/85 verwendete Prospekt der Beklagten (Beilage... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin beantragte mit ihrer am 11.Mai 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage unter Berufung auf § 1118 ABGB das Urteil, daß der zwischen den Parteien über näher bezeichnete Wohnräume (samt Inventar) abgeschlossene Mietvertrag aufgehoben und der Beklagte verpflichtet sei, diese Räumlichkeiten von den persönlichen Fahrnissen geräumt der Klägerin zu übergeben. Im Klagsrubrum waren lediglich die Bemessungsgrundlagen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger kündigten den Beklagten die im 2.Stock des Hauses Klosterstraße Nr.4 in Linz hofseitig gelegene Wohnung zum 31. Juli 1985 auf. Als Kündigungsgrund wurde geltend gemacht, daß die Beklagten die im Mietvertrag vereinbarten Arbeitsleistungen nicht mehr erbringen. Die Beklagten erhoben rechtzeitig Einwendungen, beantragten die Aufhebung der Kündigung und brachten vor, daß sie die vereinbarten Arbeiten stets erbracht und den Mietzins stets bezahlt hätten. Am 17.Ju... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei hatte der beklagten Partei einen Standplatz an der Straßenfront ihres in Wien, Kärntnerstraße 19 betriebenes Warenhauses zur Verfügung gestellt. Streit herrscht darüber, ob der beklagten Partei noch das Recht zur Benützung des Standplatzes zusteht oder nicht. Von Bedeutung für die vorliegende Rechtssache ist vor allem der Rechtsstreit 47 C 234/80 des Erstgerichtes: Die klagende Partei begehrte in dieser Rechtssache die Feststellung, daß dem Beklagten ... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs2MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3ZPO §500 Abs2 IIB2ZPO §527 Abs1 CZPO §528 Abs1 Z5 F1
Rechtssatz: 1. Da der gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG gefasste Beschluss zwar im Zwischenstreit über die Höhe des Zinsrückstandes ergeht, aber für den Räumungsstreit präjudiziell ist, ist das Räumungsbegehren Gegenstand des Zwischenstreits und damit dessen Bewertung auch für den Zwischenstreit maßgebend. 2. In Bestandsachen muss der Strei... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Mietzinsrückstandes von S 882,50 s.A. und zur Räumung der von ihr gemieteten Wohnung in Linz, Rathausgasse 5/II, weil er den Mietvertrag wegen des Zinsrückstandes gemäß § 1118 ABGB als aufgelöst erkläre. Die Beklagte bestritt den Zinsrückstand. Das Erstgericht sprach mit Beschluß aus, daß die Beklagte dem Kläger an rückständigen Mietzinsen bis einschließlich 30.5.1985 den Betrag von S 66,78 schulde. Den ... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs2ZPO §500 Abs2 IIB1
Rechtssatz: Das Begehren auf Feststellung, daß die Zession einer bestimmten Geldforderung unwirksam sei, ist zu bewerten, wenn es möglich ist, daß der tatsächlich zugeflossene Betrag geringer ist als die gesamte Forderung. Entscheidungstexte 2 Ob 564/84 Entscheidungstext OGH 22.05.1984 2 Ob 564/84 ... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs2JN §59JN §60
Rechtssatz: § 59 JN stellt einen Spezialfall zu § 56 Abs 2 JN dar. Das Unterbleiben der ausdrücklichen Zitierung des § 59 JN in § 60 Abs 1 JN ist bedeutungslos. Das Gericht ist an einen vom Kläger nach § 59 JN angegebenen Streitwert nicht gebunden und ist zu einer Überprüfung desselben nach § 60 Abs 1 JN befugt. Entscheidungstexte 1 Ob 220/74 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs2ZPO §500 Abs2 IIB1ZPO §502 Da
Rechtssatz: Die Klage auf Gewährung des Versicherungsschutzes ist auf Feststellung der Deckungspflicht gerichtet und daher zu bewerten. Entscheidungstexte 7 Ob 185/74 Entscheidungstext OGH 24.10.1974 7 Ob 185/74 7 Ob 160/75 Entscheidungstext OGH 11.09.1975 7 Ob 160/75 Auch; Be... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs2JN §58 Abs2
Rechtssatz: Bei Streitigkeiten betreffend das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Mietverhältnisses ist zwar der Gesamtbetrag der auf die streitige Zeit entfallenden Mietzins der Bewertung zugrunde zu legen (§ 58 Abs 2 JN), doch setzt dies voraus, daß das Vorliegen eines Bestandvertrages mit einer bestimmten Zinshöhe behauptet wird. Fehlt es an einer solchen Behauptung oder ist sie begrifflich nicht möglich, weil auf F... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs2ZPO §235 A3
Rechtssatz: Bestehen die im Eventualbegehren erhobenen Ansprüche nicht in einem Geldbetrag und ist für das Eventualbegehren die Eigenzuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht gegeben, ist dieses zu bewerten. Entscheidungstexte 5 Ob 177/69 Entscheidungstext OGH 24.09.1969 5 Ob 177/69 European Case Law ... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs2RATG §7RATG §9
Rechtssatz: Ist die niedrige Bewertung des Streitinteresses im Feststellungsprozeß über Wunsch der Klägerin (im Vorprozeß) aus gebührenrechtlichen Gründen erfolgt, so kann der Kläger (Anwalt) sich nicht darauf berufen, daß eine solche Vereinbarung unerlaubt ist, wenn er selbst bei der niedrigen Bewertung aus diesem Grunde mitgewirkt hat. Entscheidungstexte 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs2ZPO §236 EZPO §500 Abs2 IIC
Rechtssatz: Für die Bewertung des Zwischenfeststellungsantrages kommt mindestens jener Betrag in Betracht, der eingeklagt ist, es sei denn, daß die festzustellenden Grundlagen vom Kläger nur zur
Begründung: eines Teiles des Anspruches verwendet werden oder daß die erhobene Einwendung nur gegen einen bestimmten Teil des Klagsanspruches gerichtet ist. Sind die letzteren Voraussetzungen aber nicht gegebe... mehr lesen...
Norm: JN §54 Abs1JN §56 Abs2
Rechtssatz: Eine nachträgliche Änderung des vom Kläger nach § 56 Abs 2 JN angegebenen Streitwertes ist unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 491/52 Entscheidungstext OGH 16.06.1952 1 Ob 491/52 Veröff: SZ 25/172 4 Ob 372/87 Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 372/87 Beisatz: Auch auf Bewertung nur s... mehr lesen...
In der Klage wird begehrt, daß die Beklagte einen Viertelanteil der Liegenschaft Grundbuch R. EZ. 1130 dem Kläger zurückerstatte und in diesem Umfang in die Einverleibung von dessen Eigentumsrecht willige. Der Wert des Streitgegenstandes wurde vom Kläger gemäß §§ 56 Abs. 2 und 59 JN. mit 10.000 S angegeben. In der Streitverhandlung wendete die Beklagte unter anderem die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes ein. Darauf "berichtigte" der Kläger in seinem Schriftsat... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs2JN §60ZPO §448 a
Rechtssatz: Über Antrag des Beklagten kann das Gericht bei offenbar unrichtiger Bewertung den Streitwert über die Bagatellgrenze erhöhen, ihn aber nicht unter dieser Grenze herabsetzen. Entscheidungstexte 1 Ob 545/26 Entscheidungstext OGH 06.07.1926 1 Ob 545/26 Ähnlich; Veröff: SZ 8/212 2 Ob 142/48 ... mehr lesen...