Norm
JN §56 Abs2Rechtssatz
Bei Streitigkeiten betreffend das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Mietverhältnisses ist zwar der Gesamtbetrag der auf die streitige Zeit entfallenden Mietzins der Bewertung zugrunde zu legen (§ 58 Abs 2 JN), doch setzt dies voraus, daß das Vorliegen eines Bestandvertrages mit einer bestimmten Zinshöhe behauptet wird. Fehlt es an einer solchen Behauptung oder ist sie begrifflich nicht möglich, weil auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandvertrages geklagt wird, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 56 Abs 2 JN vorzunehmen (Fasching, Kommentar I 359).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046497Dokumentnummer
JJR_19730131_OGH0002_0010OB00271_7200000_001