Norm
JN §56 Abs2Rechtssatz
Für die Bewertung des Zwischenfeststellungsantrages kommt mindestens jener Betrag in Betracht, der eingeklagt ist, es sei denn, daß die festzustellenden Grundlagen vom Kläger nur zur Begründung eines Teiles des Anspruches verwendet werden oder daß die erhobene Einwendung nur gegen einen bestimmten Teil des Klagsanspruches gerichtet ist. Sind die letzteren Voraussetzungen aber nicht gegeben, dann hat das Berufungsgericht nur dann eine Bewertung vorzunehmen, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch den Betrag von S 10000,-- nicht erreicht. Übersteigt der eingeklagte Betrag aber bereits S 10000,--, dann hat eine Bewertung zu unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0039586Dokumentnummer
JJR_19540728_OGH0002_0010OB00603_5400000_001