Norm
JN §56 Abs2Rechtssatz
Bestehen die im Eventualbegehren erhobenen Ansprüche nicht in einem Geldbetrag und ist für das Eventualbegehren die Eigenzuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht gegeben, ist dieses zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0039374Dokumentnummer
JJR_19690924_OGH0002_0050OB00177_6900000_001