Norm
JN §56 Abs2Rechtssatz
Ist die niedrige Bewertung des Streitinteresses im Feststellungsprozeß über Wunsch der Klägerin (im Vorprozeß) aus gebührenrechtlichen Gründen erfolgt, so kann der Kläger (Anwalt) sich nicht darauf berufen, daß eine solche Vereinbarung unerlaubt ist, wenn er selbst bei der niedrigen Bewertung aus diesem Grunde mitgewirkt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0046489Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014