RS OGH 1956/2/1 1Ob710/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1956
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Norm

JN §56 Abs2
RATG §7
RATG §9

Rechtssatz

Ist die niedrige Bewertung des Streitinteresses im Feststellungsprozeß über Wunsch der Klägerin (im Vorprozeß) aus gebührenrechtlichen Gründen erfolgt, so kann der Kläger (Anwalt) sich nicht darauf berufen, daß eine solche Vereinbarung unerlaubt ist, wenn er selbst bei der niedrigen Bewertung aus diesem Grunde mitgewirkt hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 710/55
    Entscheidungstext OGH 01.02.1956 1 Ob 710/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0046489

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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