RS OGH 1975/1/15 1Ob220/74, 1Ob134/10b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1975
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Norm

JN §56 Abs2
JN §59
JN §60

Rechtssatz

§ 59 JN stellt einen Spezialfall zu § 56 Abs 2 JN dar. Das Unterbleiben der ausdrücklichen Zitierung des § 59 JN in § 60 Abs 1 JN ist bedeutungslos. Das Gericht ist an einen vom Kläger nach § 59 JN angegebenen Streitwert nicht gebunden und ist zu einer Überprüfung desselben nach § 60 Abs 1 JN befugt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046484

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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