Norm
JN §56 Abs2Rechtssatz
§ 59 JN stellt einen Spezialfall zu § 56 Abs 2 JN dar. Das Unterbleiben der ausdrücklichen Zitierung des § 59 JN in § 60 Abs 1 JN ist bedeutungslos. Das Gericht ist an einen vom Kläger nach § 59 JN angegebenen Streitwert nicht gebunden und ist zu einer Überprüfung desselben nach § 60 Abs 1 JN befugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046484Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010