Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg M***, Pensionist, Lauterach, Bundesstraße 76, vertreten durch Dr. Otmar Simma, Dr. Alfons Simma und Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Werner M***, Kaufmann, Lauterach, Bundesstraße 46, vertreten durch Dr. Wilhelm Winkler, Bregenz, als Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe, wegen Räumung (Streitwert nach RAT S 12.000,--, nach GGG S 6.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 8. September 1987, GZ 1 b R 103/87-15, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 14. Mai 1987, GZ 2 C 465/86-10, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die mit S 2.013,44 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 183,04 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger ist Hälfteeigentümer des Doppelwohnhauses Lauterach, Bundesstraße 76; die andere Hälfte steht im Eigentum seiner Schwester Else L***. Zwischen den Miteigentümern besteht "seit eh und je" die Abmachung, daß der Kläger die näher zur Bundesstraße gelegene Hälfte des Hauses benützt und verwaltet. Der Beklagte ist der Sohn des Klägers. Er bewohnt in diesem Haus mit seiner Frau und seinen zwei minderjährigen Kindern die Parterrewohnung bestehend aus drei Zimmern, Küche, Gang, Bad und WC. Der Kläger und seine Frau (die Mutter des Beklagten) bewohnen das Obergeschoß. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Räumung der Parterrewohnung mit der Begründung, daß der Beklagte diese Wohnung ohne Rechtstitel innehabe und durch "äußerst ungebührliches Verhalten" gegenüber seinen Eltern diesen das Zusammenleben mit ihm verleidet habe. Der Beklagte begehrt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe ihm und seiner Familie im Jahre 1975 ein unbefristetes Wohnungsrecht in den Erdgeschoßräumen eingeräumt. Der Beklagte habe diese Räume in zwei Ausbauphasen mit einem erheblichen Aufwand unter Aufnahme eines Kredits von S 430.000,-- um- und ausgebaut. Zunächst habe er die Küche und ein Schlafzimmer eingerichtet und ab 1976 den Hausgang, das Kinderzimmer, die Stube und das Bad umgebaut. Ursprünglich habe er die Kosten dieses Umbaus getragen. Als er in große familiäre Schwierigkeiten geraten sei, habe der Kläger die Weiterzahlung der Kreditraten übernommen. Der Kläger habe ihm im Hinblick auf den Umbau zugesagt, er könne die Wohnung so lange benützen, wie er wolle. 1985 habe der Kläger diese Vereinbarung neuerlich bestätigt. Der Beklagte und seine Frau legten kein ungebührliches Verhalten an den Tag.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende Feststellungen:
Die streitgegenständliche Wohnung im Parterre wurde früher von der Mutter des Klägers bewohnt, die 1970 verstorben ist. Der Beklagte heiratete im Juni 1975 das erste Mal und bezog mit Zustimmung des Klägers zunächst zwei Parterreräume; er baute die Wohnung mit Zustimmung des Klägers nach und nach aus. Die wesentlichen Umbauarbeiten erfolgten 1978/79; sie betrafen den Einbau einer Dusche, die teilweise Erneuerung der elektrischen und sanitären Anlagen und von Böden. Auch wurden einige Wände versetzt. Die erste Ehe des Beklagten wurde 1979 geschieden. Die erste Frau verließ die Wohnung; der Beklagte blieb dort. Der Beklagte war früher Angestellter der B*** FÜR TIROL UND V***. Er nahm für den Umbau ein Darlehen in der Höhe von S 430.000,-- auf, für dessen Rückzahlung sich der Kläger und seine Frau verbürgten. Der Beklagte zahlte selbst S 60.000,-- zurück. Nach seiner Entlassung durch die Bank war der Kläger arbeitslos und konnte aus diesem Grunde seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Seine Eltern wurden aus der Bürgschaft in Anspruch genommen; sie zahlten seit 1982 ca. S 6.000,-- monatlich (derzeit S 5.722,-- monatlich) zurück und haben für den Beklagten inzwischen Leistungen von insgesamt S 350.000,-- erbracht. Infolge der Arbeitslosigkeit des Beklagten besteht in nächster Zeit keine Hoffnung, daß seine Eltern diese Beträge vom Beklagten hereinbringen könnten.
Der Kläger hatte weder gegen den Ausbau des Parterres noch gegen das Einziehen der zweiten Frau des Beklagten etwas einzuwenden. Zwischen den Streitteilen war nie davon die Rede, wie lange der Beklagte mit seiner Familie die Parterrewohnung benützen dürfe und was für den Fall des Ausziehens mit den Investitionen geschehen sollte; auch von der Zahlung eines Mietzinses oder eines Benützungsentgelts war zwischen den Parteien keine Rede. Zu einer ausdrücklichen Einräumung eines Wohnrechtes ist es nicht gekommen. Die Betriebskosten für die Parterrewohnung trägt der Beklagte im wesentlichen selbst.
Das Verhältnis zwischen den Streitteilen war anfangs ungetrübt. Der tiefere Grund ihres Zerwürfnisses besteht vor allem darin, daß der Beklagte seinen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank nicht mehr nachkam und der Kläger und seine Frau aus der übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen wurden. Als der Kläger im Juli 1986 versuchte, beim Beklagten Wassergebühren einzuziehen, warf ihm seine Schwiegertochter eine zerknitterte Banknote in das Stregenhaus hinaus. An diesem Auftritt beteiligte sich auch der Beklagte; er nannte seine Mutter eine Hure, der ohnehin nichts gehöre, und den Kläger eine "linke Sau". Bei anderer Gelegenheit beschimpfte der Beklagte seine Eltern mit "Tröttel". Vor kurzem kam der Kläger nach Hause und schloß die Haustüre hinter sich mit einer Kette, worauf sich der Beklagte vernehmlich äußerte "Jetzt hat der Sau-Trottel wieder zugemacht". Derartige Auftritte sind dem Gesundheitszustand der nervenleidenden Mutter des Beklagten abträglich.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Beklagte die Wohnung titellos benütze. Als Hälfteeigentümer habe ihm der Kläger gar nicht wirksam ein Wohnrecht einräumen können.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und hielt die als Aktenwidrigkeit geltend gemachten Gründe nicht für wesentlich. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß zwischen den Hälfteeigentümern der Liegenschaft eine Benützungsregelung zustande gekommen sei, die auch eine Verwaltungsvollmacht zum Abschluß eines Vertrages über den zugewiesenen Hausteil enthalte; der Kläger sei daher berechtigt gewesen, mit dem Beklagten über die Parterrewohnung einen Vertrag abzuschließen. Auf Grund der jahrzehntelang unwidersprochen gebliebenen Benützung der Wohnung durch den Beklagten sei ein Vertragsverhältnis im Sinne einer Wohnungsleihe (Einräumung eines obligatorischen Wohnungsrechtes) zustande gekommen, das nur bei Vorliegen wichtiger Gründe aufgelöst werden könne. Die Zustimmung des Klägers zur Benützung der Wohnung und zu deren Ausbau mit erheblichen Mitteln könne nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte die von ihm hergerichtete Wohnung so lange benützen dürfe, als er ein entsprechendes Wohnbedürfnis habe. Es liege aber ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dauerschuldverhältnisses vor, der es dem Kläger nicht mehr zumutbar erscheinen lasse, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten. Hauptgrund für das schlechte persönliche Verhältnis der Streitteile sei die Heranziehung des Klägers und seiner Frau als Bürgen für den Kredit des Beklagten. Dieser habe seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Außerdem habe der Beklagte seine Eltern, wenn auch nur selten, grob beschimpft; derartige Auftritte seien dem Gesundheitszustand der Mutter des Beklagten abträglich. Da der Beklagte für die Wohnungsbenützung zudem kein Entgelt entrichte, sei dem Kläger die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar.
Der Beklagte erhebt gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision aus den Gründen der §§ 503 Abs 1 Z 4, 503 Abs 2 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Der vom Revisionsgegner behauptete Zurückweisungsgrund des § 502 Abs 2 Z 2 ZPO liegt allerdings nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat zwar bereits ausgesprochen, daß - vom Fall offensichtlicher Unterbewertung abgesehen - das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand in § 501 ZPO abschließend geregelt und der Oberste Gerichtshof an einen dennoch unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Wert des Streitgegenstandes übersteige S 15.000,-- (hier infolge Bestätigung: S 60.000,--) nicht gebunden sei (RZ 1984/69; ähnlich 4 Ob 603/87). Ein solcher Sachverhalt liegt aber hier nicht vor. Der Kläger gab den "Streitwert nach RAT" mit S 12.000,-- und den "Streitwert für GGG" mit S 6.000,-- an. Damit hat er aber nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren nach § 10 Z 2 lit b RATG und nach § 16 Abs 1 lit c GGG hingewiesen, nicht aber im Sinne des § 56 Abs 1 und 2 JN den (insbesondere) für die Beurteilung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes maßgebenden Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes angegeben. Jeder Kläger hat den Streitgegenstand unabhängig von den genannten Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtsgebühren zu bewerten (JBl 1980, 103). Unterläßt ein Kläger diese Angabe, so gilt gemäß § 56 Abs 2 Satz 2 JN der in § 49 Abs 1 JN genannte Betrag (nämlich S 30.000,--) als Streitwert. Diese durch Art.I Z 2 ZVN 1986 BGBl 71 eingeführte Bestimmung ist auf nach dem 28.2.1986 angebrachte Klagen anzuwenden (Art VIII § 2 Z 1 ZVN 1986) und daher im vorliegenden Fall (Einbringung der Klage: 27.8.1986) bereits zu beachten.
Es liegt daher - anders als im Fall der Entscheidung RZ 1984/69 - keine Rechtssache nach § 501 ZPO vor. Das Berufungsgericht hat über die Berufung zutreffend nicht im Verfahren nach § 501 ZPO entschieden, sondern die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Aktenwidrigkeit inhaltlich erledigt. Es war bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 JN auch an den gemäß § 56 Abs 2, letzter Satz, JN an die Stelle der fehlenden Wertangabe durch den Kläger tretenden Streitwert von S 30.000,-- nicht gebunden. Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 zukommt; die Revision ist daher nach § 503 Abs 2 ZPO unzulässig. Was Fragen des Verfahrensrechts anlangt, so macht der Revisionswerber geltend, das Erstgericht habe für wesentliche Tatsachenfeststellungen die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, in der Begründung nicht angegeben (§ 272 Abs 3 ZPO); er habe das in der Berufung gerügt, die zweite Instanz habe jedoch einen Verstoß gegen § 272 Abs 3 ZPO verneint und versucht, die im Ersturteil fehlende Begründung nachzuschieben, womit aber der Mangel des Ersturteils nicht geheilt worden sei. Mit diesen Ausführungen kommt der Revisionswerber, soweit nicht überhaupt eine bloße Bekämpfung der Beweiswürdigung vorliegt, auf angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz zurück, die er schon in der Berufung gegen das Ersturteil erfolglos geltend gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welche auch für die Grundsatzrevision nach der ZVN 1983 anwendbar bleibt - bei welcher ja die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 ZPO durch den zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle "überdies" auf die Fälle einer erheblichen Bedeutung der jeweils zu lösenden Rechtsfrage beschränkt werden (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff 178) - ist damit eine Wiederholung dieser Mängelrüge in dritter Instanz ausgeschlossen (ÖBl 1984, 109).
Auch mit der im Berufungsverfahren geltend gemachten Aktenwidrigkeit hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Es hat seine Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt, aus dem Beweisverfahren ergebe sich nicht, daß der Beklagte nach wie vor arbeitslos sei; die Frage, seit wann er wieder Arbeit habe, sei aber unerheblich, weil er selbst angegeben habe, er sei nicht in der Lage, den Kredit zurückzuzahlen (S 50). Dem Berufungsgericht ist somit keine Aktenwidrigkeit unterlaufen. Auf die Frage, wie weit Aktenwidrigkeiten im Rahmen einer Grundsatzrevision überhaupt wahrgenommen werden könnten, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, daß in der Rechtsprechung zur Frage familienrechtlicher Wohnverhältnisse und des Zustandekommens obligatorischer Wohnrechte unter nahen Angehörigen unterschiedliche Ansichten vertreten würden. Erhebliche Bedeutung komme aber auch der Frage zu, ob einzelne Beschimpfungen im Zusammenhang mit weiteren Umständen als Auflösungsgründe für ein Wohnrecht ausreichten.
Eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts im Sinne der § 502 Abs 4 Z 1, § 503 Abs 2 ZPO liegt jedoch nicht vor. Ist zwischen den Streitteilen, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ein Vertrag über ein obligatorisches Wohnungsgebrauchsrecht (eine Wohnungsleihe) zustande gekommen, so konnte jedenfalls dieses Dauerschuldverhältnis nach Lehre und ständiger Rechtsprechung (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 971 ABGB; EvBl 1974/50; MietSlg 26.039, 31.049, 32.125, 35.222, 37.181; 6 Ob 695/80) aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines solchen Dauerschuldverhältnisses kann auch darin bestehen, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht; zur Auflösung des Vertrages ist dann derjenige berechtigt, der für das Auftreten der Mißhelligkeiten nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und dem daher die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist (EvBl 1974/50; MietSlg 26.039, 35.222, 37.181 ua). Insoweit liegt somit eine gesicherte Rechtsprechung vor.
Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Rechtsverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist in aller Regel eine Frage der Abwägung im Anlaßfall, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt und die zur Wahrung der Rechtssicherheit im Rahmen einer Grundsatzrevision nur dann aufgegriffen werden könnte, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung des Gewichtes der Auflösungsgründe erkennbar wäre. Eine solche Fehlbeurteilung und damit eine wesentliche Verkennung der Rechtslage liegt aber nicht vor. Ob die - zwar nur selten erfolgten, aber äußerst massiven - Beschimpfungen des Klägers und seiner Ehefrau durch den beklagten Sohn in Verbindung mit den sonstigen von ihm verursachten Mißhelligkeiten (jahrelange Säumnis mit der Kreditrückzahlung, wodurch seine Eltern, die beide Rentner sind, mit ca. S 6.000,-- monatlich als Bürgen herangezogen werden), die Auflösung rechtfertigen, ist eine Frage des Einzelfalles, die einer Überprüfung in den aufgezeigten Grenzen einer Grundsatzrevision nicht zugänglich ist. Ob aber zwischen den Streitteilen überhaupt schlüssig ein Vertrag über ein obligatorisches Wohnungsrecht (eine Wohnungsleihe) zustande gekommen ist, ist nicht entscheidend: Ein noch stärkeres Recht behauptet der Beklagte gar nicht. Läge aber eine titellose Benützung der Wohnung vor, wie das Erstgericht angenommen hat, dann müßte der Kläger die Wohnung, ohne daß es auf wichtige Auflösungsgründe ankäme, ohnehin räumen. Die Entscheidung hängt daher nicht von der rechtlichen Qualifikation des zwischen den Streitteilen bestehenden familienrechtlichen Wohnverhältnisses ab, so daß auch diese Frage nicht zu prüfen ist.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Da der Kläger die Unzulässigkeit der Revision auch in dieser Richtung geltend gemacht hat, gebührt ihm Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung (§§ 41, 50 ZPO).
Anmerkung
E13194European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00501.88.0209.000Dokumentnummer
JJT_19880209_OGH0002_0040OB00501_8800000_000