Norm
JN §49 Abs1Rechtssatz
Gibt der Kläger den "Streitwert nach Rechtsanwaltstarif" mit S 12.000,-- und den "Streitwert für GGG" mit S 6.000,-- an, hat er damit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren nach § 10 Z 2 lit b RATG und nach § 16 Abs 1 lit c GGG hingewiesen, nicht aber im Sinne des § 56 Abs 1 und 2 JN den (insbesondere) für die Beurteilung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes maßgebenden Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes angegeben. Es gilt gemäß § 56 Abs 2 Satz 2 JN der in § 49 Abs 1 JN genannte Betrag (nämlich S 30.000,--) als Streitwert. Diese durch Art I Z 2 ZVN 1986 BGBl 1986/71 eingeführte Bestimmung ist auf nach dem 28.02.1986 angebrachte Klagen anzuwenden (Art VIII § 2 Z 1 Nov 1986). Das Berufungsgericht hat nicht im Verfahren nach § 501 ZPO zu entscheiden, ist aber bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 JN auch an den Streitwert von S 30.000,-- nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042434Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015