Norm
JN §56 Abs2Rechtssatz
1. Da der gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG gefasste Beschluss zwar im Zwischenstreit über die Höhe des Zinsrückstandes ergeht, aber für den Räumungsstreit präjudiziell ist, ist das Räumungsbegehren Gegenstand des Zwischenstreits und damit dessen Bewertung auch für den Zwischenstreit maßgebend.
2. In Bestandsachen muss der Streitgegenstand stets mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag bewertet werden (Fasching Zivilprozessrecht RZ 1836); das gilt auch für das zweitinstanzliche Verfahren, so dass auch der Beschluss gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG immer selbständig anfechtbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042364Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018