Norm
JN §56 Abs2Rechtssatz
Über Antrag des Beklagten kann das Gericht bei offenbar unrichtiger Bewertung den Streitwert über die Bagatellgrenze erhöhen, ihn aber nicht unter dieser Grenze herabsetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0041702Dokumentnummer
JJR_19490813_OGH0002_0020OB00142_4800000_001