TE OGH 1987/10/20 4Ob372/87

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm F***, Schischulleiter, Saalbach Nr. 405, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, wider die beklagten Parteien 1.) Randolf P***, Skiguide, Saalbach Nr. 29, 2.) Hans L***, Skiguide, Waidhofen/Ybbs, Pfarrerbodensiedlung 32,

3.) Walter E***, Skiguide, Viehhofen Nr. 59, 4.) Norbert M***, Skiguide, Radstadt, Hauptstr. 37/38, 5.) Günther H***, Skiguide, Glödnitz Nr. 66, 6.) Gerhard W***,

Skiguide, Groß-Rust Nr. 49, sämtliche vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 450.000,--; Revisionsinteresse S 200.000,--), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4. Mai 1987, GZ 1 R 282/86-61, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3. Juli 1986, GZ 10 Cg 120/86-56, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.280,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 669,15 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Leiter der S*** S***. Die Beklagten, die sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossen haben, sind Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur "Betreuung von Reisenden bei der Ausübung des Wintersportes". Die Beklagten werben für ihre Tätigkeit mit einem Faltsprospekt, dessen wesentlicher Inhalt sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache ausgeführt ist. Der für die Saison 1984/85 verwendete Prospekt der Beklagten (Beilage ./1 = ./3) wies auf seiner ersten Seite in der linken oberen Ecke den Vermerk auf:

"schifahren leicht gemacht"; darunter folgte nach der druch große Blockbuchstaben und Ziffern hervorgehobenen Überschrift "S*** SKI-G*** TEL. 06541/7607" der weitere Werbetext: "Schifahren einmal anders. Die Ski-Guides vermitteln Ihnen das herrliche Gefühl des freien Skilaufs ohne langweiliges und mühsames Üben." (Indem zuletzt für die Saison 1983/84 verwendeten Prospekt der Beklagten (Beilage A) hatte es an dieser Stelle geheißen: "Geführte Abfahrten. Fahren ist die Devise. Die Ski-Guides vermitteln Ihnen das herrliche Gefühl des freien Skilaufs ohne langweiliges und mühsames Üben"). Am unteren Rand der ersten Seite des Faltprospektes folgte der Hinweis "Initiatoren: Randolf P***, staatl.gepr. Schilehrer, Hans H***, staatl.gepr. Schilehrer u. Schiführer".

In seinem Inneren stellte der Prospekt die Leistungen der Beklagten vor. Er enthielt Hinweise auf das Programm, die Anmeldungen und Informationsmöglichkeiten, auf die Größe der Gruppen, die Betreuungszeiten und die Tarife. Die Leistungen der Beklagten wurden dabei wie folgt umschrieben:

"Als staatlich geprüfte Schilehrer und ehemalige Nationalmannschaftsläufer beherrschen sie die Geheimnisse des Schilaufs. Als Einheimische kennen sie diese wunderschöne Skiregion wie kein anderer. Sie wissen, wo es schön und ungefährlich ist und zu welcher Zeit die Hänge am schönsten sind. Deshalb können Sie mit uns alle Abfahrten des Skizirkus Saalbach-Hinterglemm-Leogang kennenlernen, sich in einen unberührten Tiefschneehang wagen, eine Spur in einen Firnhang ziehen, die für Sie ideale Linie um die Slalomstangen fahren." (Im früher verwendeten Prospekt Beilage ./A hatte der letzte Halbsatz gelautet: "eine ideale Linie um die Slalomstangen fahren.")

Am unteren Ende der zweiten Seite hieß es in englischer Sprache : "For all standards of skiers except straight beginners who cannot ride a lift"; im Prospekt ./A war am oberen Rand der vorletzten Seite gestanden: "Mitmachen können Ungeübte, unsichere Schifahrer bis zum Rennfahrer." Auf der letzten Seite beider Prospekte waren die Skiguides bildlich dargestellt; oberhalb der Lichtbilder hieß es: "Unsere geprüften, erfahrenen und ortskundigen Schilehrer machen ihren Urlaub zu einem schönen Erlebnis."

Der Kläger sieht in dieser Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen das Salzburger Berführergesetz LGBl. 1981/76 (im folgenden: BergführerG) und das Salzburger Schischulgesetz 1976 LGBl. 58 (im folgenden: SchischulG), aber auch gegen Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes. Mit dem Hinweis darauf, daß sich die Gäste der Beklagten "in einen unberührten Tiefschneehang wagen" sowie "eine Spur in einen Firnhang ziehen" könnten, werde eine nach § 4 Abs 2 in Verbindung mit § 1 Abs 1 BergführerG den Inhabern einer Bergführerbewilligung vorbehaltene Tätigkeit angekündigt. Das Versprechen der Beklagten, ihre Gäste würden imstande sein, "eine ideale Linie um die Slalomstangen zu fahren", weise darüber hinaus auf eine (entgeltliche) "Unterweisung im Schilauf" hin, die gemäß § 2 Abs 1 SchischulG nur im Rahmen einer bewilligten Schischule erteilt werden dürfen. Tatsächlich führten die Beklagten die angebotenen Tätigkeiten aus (ON 1 und 3), jedenfalls erwecke der beanstandete Prospekt in seiner Gesamtheit den Eindruck, daß sie dies machten (ON 19 und 55, S 444).

Der Kläger begehrt daher (ON 48 S. 425 f) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - , die Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr das Anbieten der Führung und Begleitung auf Schiabfahrten überwiegend außerhalb des Bereiches markierter Schipisten, nämlich auf unberührten Tiefschneehängen und Firnhängen, sowie das Anbieten der Unterweisung im Slalomschilauf zu unterlassen; weiters verlangt er die Ermächtigung zur Veröffentlichung des stattgebenden Urteilspruches je zweimal im Textteil einer Samstagausgabe der Tageszeitungen "Salzburger Nachrichten" und "Kurier".

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Sie stellten jeden Verstoß gegen die angeführten Landesgesetze oder gegen die Bestimmungen des UWG in Abrede. Der überwiegende Teil ihrer Tätigkeit finde auf markierten Pisten statt. Das sogenannte Variantenfahren (das Befahren unmarkierten Geländes von Liftstationen talwärts sowie das Firn- und Tiefschneefahren neben und zwischen markierten Schipisten) werde von ihnen nur fallweise auf besonderen Wunsch besonders geübter Gäste und bei entsprechenden Schnee- und Witterungsverhältnissen durchgeführt. Sie führen den Gästen nicht "vor" sondern nur "voraus"; auch das Fahren in der idealen Linie um die Slalomstangen bedinge keine wie immer geartete Unterweisungstätigkeit. Der Prospekt der Beklagten wende sich an geübte Schifahrer, die zum freien Schilauf ohne langweiliges und mühsames Üben eingeladen würden; das Leistungsangebot der Beklagten setze somit bereits ein entsprechendes schifahrerisches Können voraus.

Der Erstrichter gab dem Unterlassungs- und dem Veröffentlichungsbegehren statt. Er stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und beurteilte ihn rechtlich wie folgt:

Der Prospekt der Beklagten sei zur Irreführung im Sinne des § 2 UWG geeignet. Nach dem BergführerG und dem SchischulG seien die Beklagten nicht berechtigt, mit ihren Gästen Schiabfahrten überwiegend außerhalb des Bereichs markierter Schipisten durchzuführen und sie im Slalomschilauf zu unterweisen. Soweit sie im Prospekt ankündigten, daß sich ihre Gäste mit ihnen in einen unberührten Tiefschneehang wagen und eine Spur in einen Firnhang ziehen könnten, sei diese Aussage geeignet, den irrigen Eindruck hervorzurufen, daß Schitouren und insbesondere Abfahrten auch überwiegend außerhalb des markierten Pistenbereiches vorgenommen würden. Gleiches gelte für die Ankündigung der Beklagten, daß ihre Gäste die für sie ideale Linie um die Slalomstangen fahren könnten; damit erweckten sie den Eindruck, unterweisende Tätigkeiten vorzunehmen. Das Veröffentlichungsbegehren sei im Hinblick darauf berechtigt, daß die Beklagten über mehrere Wintersaisonen die wettbewerbswidrigen Ankündigungen gemacht hätten.

Infolge Berufung der Beklagten bestätigte das Gericht zweiter Instanz das Unterlassungsgebot des Erstrichters und änderte den Ausspruch über das Veröffentlichungsbegehren dahin ab, daß der stattgebende Urteilsspruch bloß je einmal in den beiden genannten Zeitungen zu veröffentlichen sei; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Rechtlich führte es aus:

Welchen Eindruck eine Werbeankündigung dem Durchschnittsinteressenten vermittelt, sei - soweit zu ihrer Beurteilung die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichten - eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen sei. Irgendwelche Beweisaufnahmen und Feststellungen über die Anschauungen der angeprochenen Verkehrskreise seien nicht erforderlich, wenn - wie hier - die allgemeine Lebenserfahrung des Richters oder sein Fachwissen zur Beurteilung der Frage ausreichten. Feststellungsmängel lägen daher nicht vor.

Nach § 1 Abs 1 SchischulG sei eine Schischule eine Einrichtung zur entgeltlichen Unterweisung im Schilauf vom Anfängerunterricht bis zum Rennlauf. Nach § 2 Abs 1 dieses Gesetzes dürfe im Land Salzburg die Unterweisung im Schilaufen gegen Entgelt nur im Rahmen einer bewilligten Schischule (§ 3) erteilt werden. Die Führung einer Schischule bedürfe im Land Salzburg der Bewilligung der Landesregierung (§ 3 Abs 1 leg.cit). Nach § 3 Abs 2 leg.cit werde durch die Bewilligung der Schischule nach Maßgabe dieses Gesetzes das ausschließliche Recht erworben und die Pflicht begründet, in dem Gebiet, auf das sich die Bewilligung erstreckt (Schischulgebiet), Schiunterricht zu erteilen.

Berg- und Schiführer im Sinne des BergführerG sei, wer seine Dienste als Führer oder Begleiter auf Bergfahrten in alpinen Gebieten entgeltlich zur Verfügung stelle. Nach § 1 Abs 3 leg.cit gehörten zu Bergfahrten im Sinne des Gesetzes insbesondere auch Schitouren, das sind Bergbesteigungen oder Abfahrten, die mit Schiern überwiegend außerhalb des Bereiches markierter Schipisten durchgeführt werden. Alpine Gebiete seien nach § 1 Abs 4 des Gesetzes solche, deren Begehung zufolge ihrer objektiven Gefahren (z.B. Abrutsch- und Absturzgefahr, Verlust der Orientierung, Lawinengefahr) spezifisch bergsteigerische Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Die Tätigkeit als Bergführer (§ 1 Abs 1) dürfe im Land Salzburg nach § 4 Abs 1 des Gesetzes nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung ausgeübt werden. Nach § 4 Abs 3 des Gesetzes seien jedoch Führungen und Begleitungen von Schitouren im Rahmen des erlaubten Schischulbetriebes auch ohne Bewilligung nach Abs 1 zulässig, wenn sie durch Schilehrer erfolgten, die den Schiführerlehrgang der Bergführerausbildung mit Erfolg besucht haben, oder wenn es sich um Schiabfahrten handle, die in unmittelbarer Nähe der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen und von Schilehrern durchgeführt werden, die für die dort zu gewärtigenden alpinen Gefahren eine ausreichende Alpinausbildung aufwiesen.

Daraus ergebe sich, daß im Gebiet Saalbach nur der Kläger als Schischulleiter mit seinen Lehrkräften zur entgeltlichen Unterweisung im Schilauf berechtigt sei und er im Rahmen des Schischulbetriebes Führungen und Begleitungen von Schitouren im Sinne des § 4 Abs 3 BergführerG vornehmen könne. Den Beklagten stünden diese Tätigkeiten hingegen nicht zu. Kündigten sie aber in Werbeschriften Tätigkeiten an, zu deren Ausübung der Kläger berechtigt sei, so handelten sie damit in Wettbewerbsabsicht. Den Beklagten sei demnach ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 2 UWG anzulasten, wenn dem festgestellten Inhalt der von ihnen herausgegebenen Prospekte von einem Durchschnittsinteressenten bei der von ihm zu erwartenden Aufmerksamkeit bei flüchtiger Wahrnehmung die Ankündigung einer entgeltlichen "Unterweisung im Schilauf" oder einer Führung oder Begleitung auf "Bergfahrten" entnommen werden könne. Dies sei der Fall. Die Werbung der Beklagten, sie wüßten, "wo es schön und ungefährlich ist und zu welcher Zeit die Hänge am schönsten sind"; deshalb könnten sich ihre Gäste mit ihnen "in einen unberührten Tiefschneehang wagen" und "eine Spur in einen Firnhang ziehen", lasse bei einem durchschnittlichen Leser, der seinen Schiurlaub in Saalbach verbringe und sich einer Gruppe unter Leitung eines Führers anschließen möchte, nur den Eindruck entstehen, daß er mit den Skiguides als Führer Abfahrten außerhalb markierter Pisten durchführen könne. Gerade der Hinweis auf schöne und ungefährliche Hänge könne nur bedeuten, daß man sich außerhalb markierter Pisten begebe, weil innerhalb solcher wohl nicht mit im alpinen Gelände vorhandenen Gefahren zu rechnen sei. Mit dem Fahren im Tiefschnee und in Firnhängen sei die Vorstellung verbunden, eben nicht markierte Schipisten zu benützen. Daß vom Gesetz nicht nur Schiabfahrten im hochalpinen, unerschlossenen Gelände erfaßt seien, folge aus § 4 Abs 3 BergführerG, wonach Schilehrer bei Abfahrten führen oder begleiten dürften, wenn es sich um solche handle, die in unmittelbarer Nähe der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen. Darüber hinaus folge aus dem englischsprachigen Text des Prospektes noch deutlicher als aus dem deutschen Text die Ankündigung von Schiabfahrten außerhalb des Bereiches markierter Schipisten, heiße es doch dort (übersetzt):

"Mit diesen können Sie in Gebiete mit unberührtem Pulverschnee fahren, in die Sie sich normalerweise ohne einen Führer nicht wagten"; "Spurenziehen in körnigem Schnee (Frühjahr) abseits von präparierten Hängen".

Die Ankündigung der Beklagten, die Gäste könnten mit ihnen "die für sie ideale Linie um die Slalomstangen fahren", werde beim Leser den Eindruck erwecken, daß man ihn das Umfahren von Slalomstangen auch lehren werde. Wenn der Gast mit einem "Skiguide" Slalomstangen umfahren könne, werde er wohl erwarten, daß ihm der Skiguide auch zeige, wie das am besten geschehe. Damit werde der Leser des Prospektes jedoch den Eindruck gewinnen, daß ihm auch ein Unterricht angeboten werde. Das Vorbringen der Beklagten in erster Instanz, der Prospekt wende sich nur an geübte Schifahrer, sei durch den Text der Prospekte widerlegt. Darüber hinaus seien die Fotos der Beklagten im Prospekt mit dem Hinweis auf "geprüfte Schilehrer" überschrieben. Insgesamt erwecke die Werbeschrift der Beklagten bei einem nicht unbeträchtlichen Kreis der interessierten

Verkehrskreise - jedenfalls bei der für die Beklagten ungünstigen Auslegung die sie gegen sich gelten lassen müßten - den Eindruck, sie wären berechtigt, Tätigkeiten anzubieten, die in Wahrheit nur der Schischule des Klägers und - soweit es sich um Abfahrten außerhalb des Bereiches markierter Schipisten handle - auch Berg- und Schiführern mit Bergführerbewilligung zustünden. Das Schischulgesetz diene auch dem Schutz des Wettbewerbes, was schon daraus gefolgert werden könne, daß für jedes Schischulgebiet nur die Bewilligung für eine Schischule erteilt werden dürfe. Die Werbeschrift der Beklagten verstoße demnach gegen § 2 UWG. Das Veröffentlichungsbegehren des Klägers sei grundsätzlich berechtigt, weil wegen der Art und Dauer des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten eine Aufklärung des Publikums notwendig sei, um für künftige Schisaisonen Klarheit darüber zu schaffen, daß die beanstandeten Ankündigungen der Beklagten in ihren Prospekten als irreführend verboten worden seien; allerdings reiche eine jeweils einmalige Veröffentlichung in einer Samstagausgabe der Tageszeitungen "Salzburger Nachrichten" und "Kurier" aus. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung "allenfalls nach Beweisergänzung und Beweiswiederholung" im Sinne einer Klageabweisung abzuändern und eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen. Der Kläger beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung war abzuweisen, weil eine solche zur Entscheidung über die Revision nicht erforderlich war (§ 509 Abs 2 ZPO) und insbesondere die von den Beklagten begehrte "Beweiswiederholung oder -ergänzung" vor dem Obersten Gerichtshof nicht in Frage kommt (Fasching IV, 359).

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Beklagten meinen, nach dem Gesamteindruck ihres Prospektes würden keinerlei hochalpine Leistungen im Sinne des BergführerG angekündigt; es finde sich keinerlei Hinweis auf "Schitouren" oder "alpine Gebiete". Ihre Ankündigungen unterschieden sich deutlich von solchen für Tourenschiläufer. Die von ihnen angebotenen Leistungen könnten demnach nicht dem BergführerG unterstellt werden. Dem kann nicht gefolgt werden:

Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs 3 BergführerG gehören zu den Bergfahrten im Sinne dieses Gesetzes insbesondere auch Abfahrten, die mit Schiern überwiegend außerhalb des Bereiches markierter Schipisten durchgeführt werden. Daß der Gesetzgeber damit nur Schiabfahrten in der hochalpinen, liftmäßig nicht erschlossenen Region gemeint hätte, ist nicht zu erkennen. Aus § 4 Abs 3 des Gesetzes folgt vielmehr, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, das Gegenteil; dort werden nämlich ausdrücklich Schiabfahrten erwähnt, die in unmittelbarer Nähe der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen. Wenn die Beklagten vom "Schifahren auf einem unberührten Tiefschneehang" oder einem "Firnhang" sowie - im englischen Text - vom "Spurenziehen außerhalb der präparierten Pisten" sprechen, dann erwecken diese Ankündigungen den Eindruck, daß sie ihre Dienste als Führer oder Begleiter bei Schiabfahrten, die überwiegend außerhalb des Bereiches markierter Schipisten durchgeführt werden, anbieten; zumindest ein nicht unbeträchtlicher Teil des damit angesprochenen Publikums wird, wie das Berufungsgericht überzeugend dargelegt hat, die Werbebehauptungen der Beklagten in diesem Sinne verstehen.

Gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, der Prospekt der Beklagten sei auch geeignet, die Meinung hervorzurufen, die Beklagten würden ihren Gästen nicht nur vorausfahren, sondern sie auch in der Technik des Schifahrens, insbesondere des Slalomfahrens, unterweisen, führen die Rvisionswerber nichts ins Treffen; es genügt daher, auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen.

Darüber, ob die Beklagten tatsächlich Dienste leisten, die Personen mit einer Bergführerbewilligung (§ 4 Abs 1 BergführerG) oder Inhabern einer Schischulbewilligung vorbehalten sind, haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen. Dies schadet jedoch nicht, weil das Unterlassungsbegehren in jedem Fall gerechtfertigt ist: Sollten nämlich die Beklagten - wie der Kläger behauptet hat - in der Absicht auf Kosten ihrer gesetzestreuen Mitbewerber einen Wettbewerbsvorsprung zu erlangen, ihre Gäste in der Tat bei Schiabfahrten führen oder begleiten, die überwiegend außerhalb des Bereiches markierter Schipisten durchgeführt werden, und sie im Slalomschilauf unterweisen, obgleich ihnen die dafür erforderlichen Berechtigungen fehlen, dann würden sie gegen § 1 UWG verstoßen; mit Recht hätten ihnen daher die Vorinstanzen in diesem Fall das Anbieten solcher Leistungen untersagt.

Aber auch dann, wenn die Beklagten mit ihrer Behauptung im Recht sein sollten, daß sie sich mit ihren Kunden überwiegend auf markierten Schipisten aufhielten und keine wie immer geartete Unterweisungstätigkeit vornähmen (ON 2 S 9), wäre die angefochtene Entscheidung gerechtfertigt, wäre den Beklagten doch in diesem Fall vorzuwerfen, daß sie nach dem oben Gesagten den unrichtigen Eindruck hervorrufen, sie würden ihre Gäste überwiegend in Gelände außerhalb des Bereiches markierter Schipisten führen oder begleiten und sie im Slalomschilauf unterrichten. Solche Ankündigungen wären ihnen dann, als zur Irreführung geeignet, nach § 2 Abs 1 UWG zu Recht verboten worden.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 1985, 4 Ob 347/84 steht zu der hier vertretenen Auffassung nicht im Widerspruch: Dort hatten sich die Kläger zur Begründung ihres Begehrens, dem Beklagten das Anbieten von Führungen auf Abfahrten und Touren sowie das Begleiten auf Schiabfahrten und Touren zu unterlassen, allein auf § 1 UWG berufen und behauptet, der Beklagte verstoße gegen die Bestimmungen des SchischulG und des BergführerG. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte aber der Beklagte mit seinen Gruppen zwar Tiefschneefahrten unternommen, sich aber nur ausnahmsweise und auf kurzen Strecken außerhalb der markierten Pisten aufgehalten. Auch die in einem Prospekt gestellte Frage:

"Kennen Sie unsere schönsten Abfahrten bei Tiefschnee und Firn, ohne daß Sie dabei in Lawinengefahr kommen?" ließ nach Meinung des Obersten Gerichtshofes nicht darauf schließen, daß die von den "Gäste-Guides" vorgesehenen Abfahrten tatsächlich überwiegend außerhalb des Bereichs markierter Schipisten, zu welchen auch markierte Schirouten außerhalb der üblicherweise befahrenen präparierten Pisten zu zählen seien, durchgeführt werden sollten. Die Frage, ob diese Ankündigung - zumindest nach dem Grundsatz, daß der Anpreisende immer auch die ungünstigste Auslegung seiner Werbung gegen sich gelten lassen müsse (ÖBl 1986, 104 uva) - von einem nicht unbeträchtlichen Teil der Verkehrskreise dahin verstanden werden könnte, daß solche Abfahrten überwiegend außerhalb markierten Geländes stattfänden, hatte der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht zu erörtern.

Da die Beklagten mit keinem Wort begründen, weshalb der Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung - sollte der Unterlassungsanspruch bejaht werden - unrichtig sei, war auf diese Frage nicht mehr einzugehen.

Die Revision mußte mithin erfolglos bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Dabei war als Bemessungsgrundlage nicht der Streitwert im Verfahren erster Instanz, sondern bloß das Revisionsinteresse von S 200.000,-- heranzuziehen. Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur noch eines der beiden in der Klage mit zusammen S 350.000,-- bewerten Unterlassungsbegehren. Mangels gegenteiliger Angabe in der Klageschrift war davon auszugehen, daß der Wert eines Begehrens somit S 175.000,-- beträgt. Da eine nachträgliche Änderung des vom Kläger nach § 56 Abs 2 JN angegebenen Streitwertes unzulässig ist (SZ 25/172, Fasching I, 352), war auf die vom Kläger in der Streitverhandlungstagsatzung vom 13. November 1985 vorgenommene Bewertung der nur sprachlich, nicht aber inhaltlich geänderten Begehren (ON 48, S. 426) nicht Bedacht zu nehmen. Der Streitwert des Veröffentlichungsausspruches beträgt demgemäß nicht S 100.000,--, sondern nur S 25.000,--; bezieht sich doch dieser Teil des Urteils nur auf den einen stattgebenden Unterlassungsausspruch; außerdem hat ihn das Berufungsgericht auf die je einmalige (statt einer zweimaligen) Veröffentlichung in zwei Zeitungen beschränkt.

Anmerkung

E12070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00372.87.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19871020_OGH0002_0040OB00372_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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