Norm: JN §20 Z5ZPO §477 Abs1 Z1 D1ZPO §537ZPO §578ZPO §596
Rechtssatz: Der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN betrifft an sich nur Richter höherer Instanzen. Ein solcher Ausschließungsgrund ist allerdings auch im Rahmen des § 537 ZPO sowie im Zusammenhang mit einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches gemäß § 596 ZPO und bei einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes in Betracht zu ziehen. Die Grundlage f... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z5ZPO §477 Abs1 Z1 D1ZPO §537ZPO §578ZPO §596
Rechtssatz: Der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN betrifft an sich nur Richter höherer Instanzen. Ein solcher Ausschließungsgrund ist allerdings auch im Rahmen des § 537 ZPO sowie im Zusammenhang mit einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches gemäß § 596 ZPO und bei einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes in Betracht zu ziehen. Die Grundlage f... mehr lesen...
Norm: JN §20
Rechtssatz: Die Ausschließungsgründe sind in § 20 JN erschöpfend aufgezählt. Entscheidungstexte 4 Ob 78/77 Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 78/77 11 Ns 12/85 Entscheidungstext OGH 30.04.1985 11 Ns 12/85 6 Ob 526/85 Entscheidungstext OGH 20.01.1987 6... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch in Geschäftsverteilungsfragen kann ein Mitglied des Personalsenates analog zu § 19 Z 2 JN befangen sein, wenn es am Kompetenzverneinungsbeschluß eines Senats mitgewirkt hat. Ein Ausschließungsgrund analog zu § 20 Z 5 JN liegt nicht vor, da der seine Kompetenz verneinende Senat und der Personalsenat nicht im Verhältnis der Unterordnung und Überordnung stehen (Stattgebung hier durch den Vorsitzenden des Personalsenates). Entscheidungstexte Prä 1053/76 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z5
Rechtssatz: Nach dieser Vorschrift ist in einer höheren Instanz nur der am Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesene Richter ausgeschlossen, nicht hingegen ein Richter, der an einer in derselben Sache ergangenen anderen Entscheidung mitwirkte. Entscheidungstexte 7 Ob 28/73 Entscheidungstext OGH 07.03.1973 7 Ob 28/73 ... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z5
Rechtssatz: Nach dieser Vorschrift ist in einer höheren Instanz nur der am Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesene Richter ausgeschlossen, nicht hingegen ein Richter, der an einer in derselben Sache ergangenen anderen Entscheidung mitwirkte. Entscheidungstexte 7 Ob 28/73 Entscheidungstext OGH 07.03.1973 7 Ob 28/73 ... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2JN §20 Z2
Rechtssatz: In erweiterter Auslegung des § 20 Z 2 JN anerkennt die Judikatur (
Spruch: Nr 171) und Lehre (Fasching I S 203) als Ausschließungsgrund von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen außer dem dort umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozessparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern. Korrespondierend dazu kann im Bereiche der Befangenh... mehr lesen...
Norm: JN §19 Z2JN §20 Z2
Rechtssatz: In erweiterter Auslegung des § 20 Z 2 JN anerkennt die Judikatur (
Spruch: Nr 171) und Lehre (Fasching I S 203) als Ausschließungsgrund von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen außer dem dort umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozessparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern. Korrespondierend dazu kann im Bereiche der Befangenh... mehr lesen...
Die Beklagte ist eine GmbH, die aus zwei Gesellschaftern besteht, nämlich der Stadt Wien, die 2/3, und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, die 1/3 des Stammkapitals besitzt. Geschäftsführer der GmbH ist Walter R. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien hat einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten; einer der letzteren ist Kommerzialrat Hans A, der nach seinen Angaben für seine Tätigkeit kein Entgelt, wohl aber eine Aufwandentschädigung erhält. Der Senat 2 des O... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z5
Rechtssatz: Der Richter, der das zu berichtende Urteil erster Instanz gefällt hat, ist von der Entscheidung über einen Rekurs gegen den (nicht von ihm gefaßten) Berichtigungsbeschluß hinsichtlich dieses Urteils nicht ausgeschlossen. Entscheidungstexte 7 Ob 205/69 Entscheidungstext OGH 26.11.1969 7 Ob 205/69 European C... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z5
Rechtssatz: Der Richter, der das zu berichtende Urteil erster Instanz gefällt hat, ist von der Entscheidung über einen Rekurs gegen den (nicht von ihm gefaßten) Berichtigungsbeschluß hinsichtlich dieses Urteils nicht ausgeschlossen. Entscheidungstexte 7 Ob 205/69 Entscheidungstext OGH 26.11.1969 7 Ob 205/69 European C... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z5
Rechtssatz: Die Teilnahme an der Erlassung des aufgehobenen Urteils schließt den Richter nicht von der Teilnahme an der Erlassung des Beschlusses aus, womit ein Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, an dem jener nicht teilgenommen hat, zurückgewiesen wird. Entscheidungstexte 4 Ob 53/66 Entscheidungstext OGH 04.10.1966 4 Ob 53/66 Ver... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z5
Rechtssatz: Die Teilnahme an der Erlassung des aufgehobenen Urteils schließt den Richter nicht von der Teilnahme an der Erlassung des Beschlusses aus, womit ein Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, an dem jener nicht teilgenommen hat, zurückgewiesen wird. Entscheidungstexte 4 Ob 53/66 Entscheidungstext OGH 04.10.1966 4 Ob 53/66 Ver... mehr lesen...
Norm: JN §19JN §20
Rechtssatz: Ist der Richter Dienstnehmer der als Prozesspartei auftretenden Republik Österreich, mag er auch in einer einschlägigen Ministerialsektion tätig sein, so ist dies kein im § 20 JN aufgezählter Ausschließungsgrund und ohne nähere Beziehung zu dem einzelnen Streitfall für sich allein auch noch kein Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §233 CAHG §9 Abs4JN §20JN §30
Rechtssatz: Wenn ein Amtshaftungsprozess auf das grob fahrlässige Verhalten eines Richters eines Bezirksgerichtes und der Richter des Rekurssenates eines Kreisgerichtes gestützt wird, sind in analoger Anwendung des § 9 Abs 4 AHG alle Richter des Bezirksgerichtes und des Kreisgerichtes von der Entscheidung über die vormundschaftsbehördliche Genehmigung zur Führung des Amtshaftungsprozesses ausgeschlossen.... mehr lesen...
Norm: JN §19JN §20
Rechtssatz: Nach Rechtskraft der Sachentscheidung ist eine Ablehnung ausgeschlossen (geht aus der Sacherledigung des Ablehnungsantrages hervor, durch den Richter des Obersten Gerichtshofs abgelehnt wurde; die Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde vor Erledigung des Ablehnungsantrages zugestellt). Entscheidungstexte 1 N 39/59 Entscheidungstext OGH 26.11.1959... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z1JN §20 Z5ZPO §529 Abs1 Z1 C1
Rechtssatz: Kein Ausschließungsgrund bezüglich des Senatspräsidenten als Vorsitzenden eines Senates des OGH, wenn er bei der Entscheidung in einer Amtshaftungssache mitwirkt, obwohl er als Vorsitzender des Disziplinarsenates der Ärztekammer in einem vom Kläger gegen den Nebenintervenienten veranlaßten Disziplinarverfahren tätig war. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z1JN §20 Z5ZPO §529 Abs1 Z1 C1
Rechtssatz: Kein Ausschließungsgrund bezüglich des Senatspräsidenten als Vorsitzenden eines Senates des OGH, wenn er bei der Entscheidung in einer Amtshaftungssache mitwirkt, obwohl er als Vorsitzender des Disziplinarsenates der Ärztekammer in einem vom Kläger gegen den Nebenintervenienten veranlaßten Disziplinarverfahren tätig war. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z1JN §20 Z5ZPO §529 Abs1 Z1 C1
Rechtssatz: Kein Ausschließungsgrund bezüglich des Senatspräsidenten als Vorsitzenden eines Senates des OGH, wenn er bei der Entscheidung in einer Amtshaftungssache mitwirkt, obwohl er als Vorsitzender des Disziplinarsenates der Ärztekammer in einem vom Kläger gegen den Nebenintervenienten veranlaßten Disziplinarverfahren tätig war. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §19JN §20
Rechtssatz: Selbstablehnung eines Richters, der in der konkreten Angelegenheit als Ratgeber einer Partei fungiert hat. Entscheidungstexte 1 Ob 198/56 Entscheidungstext OGH 11.04.1956 1 Ob 198/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0045932 Dokumentnummer JJR_19560... mehr lesen...
Norm: ABGB §1029 A1EntmO §31JN §20
Rechtssatz: Die zum Antrag auf Aufhebung der Entmündigung gültig erteilte Vollmacht umfaßt auch die Bevollmächtigung zur Stellung des Ablehnungsantrages. Entscheidungstexte 1 Ob 104/56 Entscheidungstext OGH 22.02.1956 1 Ob 104/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS00252... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z5ZPO §477 Abs1 Z1 D1
Rechtssatz: Ein Richter, der in erster Instanz wohl an der Verhandlung, nicht aber an der Entscheidung teilgenommen hat, ist von der Entscheidung über die Berufung nicht ausgeschlossen. Entscheidungstexte 2 Ob 230/54 Entscheidungstext OGH 14.04.1954 2 Ob 230/54 2 Ob 356/55 Entscheidungstext OGH 07.09.19... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z5ZPO §477 Abs1 Z1 D1
Rechtssatz: Ein Richter, der in erster Instanz wohl an der Verhandlung, nicht aber an der Entscheidung teilgenommen hat, ist von der Entscheidung über die Berufung nicht ausgeschlossen. Entscheidungstexte 2 Ob 230/54 Entscheidungstext OGH 14.04.1954 2 Ob 230/54 2 Ob 356/55 Entscheidungstext OGH 07.09.19... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z5
Rechtssatz: § 20 Z 5 JN kann nicht auf einen Richter angewendet werden, der nicht das angefochtene, sondern ein früheres, aufgehobenes Urteil in der Prozesssache gefällt hat. Entscheidungstexte 4 Ob 223/53 Entscheidungstext OGH 19.01.1954 4 Ob 223/53 8 Ob 338/62 Entscheidungstext OGH 20.11.1962 8 Ob 338/62 ... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z5
Rechtssatz: § 20 Z 5 JN kann nicht auf einen Richter angewendet werden, der nicht das angefochtene, sondern ein früheres, aufgehobenes Urteil in der Prozesssache gefällt hat. Entscheidungstexte 4 Ob 223/53 Entscheidungstext OGH 19.01.1954 4 Ob 223/53 8 Ob 338/62 Entscheidungstext OGH 20.11.1962 8 Ob 338/62 ... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z5ZPO §477 Z1 D1
Rechtssatz: Die Mitwirkung eines Richters, der im Titelverfahren die erstinstanzliche Entscheidung fällte, als Senatsmitglied des Rekursgerichtes im Exekutionsverfahren stellt keine Nichtigkeit nach § 477 Z 1 ZPO dar. Entscheidungstexte 1 Ob 355/53 Entscheidungstext OGH 22.04.1953 1 Ob 355/53 European Ca... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z5ZPO §477 Z1 D1
Rechtssatz: Die Mitwirkung eines Richters, der im Titelverfahren die erstinstanzliche Entscheidung fällte, als Senatsmitglied des Rekursgerichtes im Exekutionsverfahren stellt keine Nichtigkeit nach § 477 Z 1 ZPO dar. Entscheidungstexte 1 Ob 355/53 Entscheidungstext OGH 22.04.1953 1 Ob 355/53 European Ca... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z5
Rechtssatz: Der Ausschließungsgrund nach § 20 Z 5 JN liegt nicht vor, wenn ein Richter des Berufungsgerichtes in erster Instanz in einer Rechtssache entschieden hat, die mit der nun zu entscheidenden im Zusammenhang steht. Entscheidungstexte 2 Ob 505/49 Entscheidungstext OGH 23.11.1949 2 Ob 505/49 Veröff: JBl 1950,293 6 Ob 32/... mehr lesen...
Norm: JN §20 Z5
Rechtssatz: Der Ausschließungsgrund nach § 20 Z 5 JN liegt nicht vor, wenn ein Richter des Berufungsgerichtes in erster Instanz in einer Rechtssache entschieden hat, die mit der nun zu entscheidenden im Zusammenhang steht. Entscheidungstexte 2 Ob 505/49 Entscheidungstext OGH 23.11.1949 2 Ob 505/49 Veröff: JBl 1950,293 6 Ob 32/... mehr lesen...
Norm: JN §20ZPO §477 Abs1 Z1 D1
Rechtssatz: RG 22.3.1941, VIII 708/39 Ein Richter, der Mitglied einer beklagten Gemeindevertretung gewesen ist, ist von der Ausübung des Richteramtes in dieser Sache ausgeschlossen. Entscheidungstexte 8 RG 708/39 Entscheidungstext RG 22.03.1941 8 RG 708/39 Veröff: DREvBl 1941/176 European Case Law Id... mehr lesen...