Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsRichter sind von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen:
1.Ziffer einsin Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen;
2.Ziffer 2in Sachen ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind sowie in Sachen ihrer Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind;
3.Ziffer 3in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder und in Sachen der von ihnen vertretenen schutzberechtigten Personen;
4.Ziffer 4in Sachen, in welchen sie als Bevollmächtigte einer der Parteien bestellt waren oder noch bestellt sind;
5.Ziffer 5in Sachen, in welchen sie bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urtheiles oder Beschlusses theilgenommen haben.
(2)Absatz 2Der Richter ist in den unter Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann ausgeschlossen, wenn das Naheverhältnis zu diesen Personen nicht mehr besteht.Der Richter ist in den unter Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann ausgeschlossen, wenn das Naheverhältnis zu diesen Personen nicht mehr besteht.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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