Norm
JN §20 Z5Rechtssatz
Der Ausschließungsgrund nach § 20 Z 5 JN liegt nicht vor, wenn ein Richter des Berufungsgerichtes in erster Instanz in einer Rechtssache entschieden hat, die mit der nun zu entscheidenden im Zusammenhang steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0045972Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017